Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Familienrecht aus Osnabrück: Erwerbspflicht beim Unterhalt Minderjähriger

20. September 2018

Beschluss vom 10.09.2018: Die minderjährigen Kinder leben beim Vater und verlangen von der Mutter den Mindestunterhalt.

In einem weiteren Verfahren streiten die Kindeseltern um den Aufenthalt der Kinder. Die Kinder lebten zunächst bei der Kindesmutter, der Vater zahlte den gesetzlichen Unterhalt für die Kinder. Aufgrund eines früheren Sorgerechtsverfahrens wechselten die Kinder sodann zum Kindesvater. Nach einer Übergangszeit von 6 Monaten wurde die Mutter aufgefordert, den Mindestunterhalt für die Kinder zu zahlen. Die Kindesmutter weigerte sich und wurde dann zunächst vom Amtsgericht antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer Beschwerde zum Oberlandesgericht hat die Kindesmutter weiterhin die Auffassung vertreten, nicht zum Unterhalt verpflichtet zu sein, da sie zu einer vollschichtigen Tätigkeit nicht verpflichtet sei. 

Mit seinem Beschluss vom 10.09.2018 verpflichtete das Oberlandesgericht Oldenburg (11 UF 4/18) die Kindesmutter lediglich zu geringen Unterhaltszahlungen auf der Basis ihres tatsächlichen Einkommens. Eine Verpflichtung zur Zahlung der Differenz zum Mindestunterhalt sah das Oberlandesgericht nicht. 

In seiner Begründung weist der Senat darauf hin, dass zwar grundsätzlich der Elternteil, der die Kinder nicht überwiegend betreut, seine Arbeitskraft voll einsetzen muss, um die Barunterhaltspflicht den Kindern gegenüber zu erfüllen. In besonderen Einzelfällen sei jedoch eine Ausweitung der Erwerbstätigkeit nicht geboten. Dieser Fall läge hier vor, da im Rahmen des Streits um den Aufenthalt der Kinder eine Gutachterin der Kindesmutter nahe gelegt hatte, ihre Arbeitszeit zu reduzieren. 

Grundsätzlich besteht gemäß § 1603 Absatz 2 BGB minderjährigen Kindern gegenüber eine gesteigerte Unterhaltspflicht. In den meisten Fällen kommt es nicht darauf an, was die pflichtigen Elternteile tatsächlich verdienen, sondern was sie verdienen müssten, um ihrer Erwerbspflicht nachzukommen. In einigen Fällen lässt die Rechtsprechung allerdings Ausnahmen zu, wenn die Elternteile z.B. entweder zu krank sind, um vollschichtig zu arbeiten, sich noch in der Ausbildung befinden oder sonstige Umstände einer vollschichtigen Erwerbspflicht gegenüberstehen. Mit der hier vorliegenden Entscheidung des Oberlandesgerichts werden zudem Aspekte des Sorgerechts im unterhaltsrechtlichen Verfahren berücksichtigt, obwohl diese beiden familienrechtlichen Bereiche grundsätzlich strikt voneinander zu trennen sind. Der Senat warnt auch davor, aus der Entscheidung generell abzuleiten, dass barunterhaltspflichtige Kindeseltern, die die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich beanspruchen, ihre Arbeitszeit jederzeit reduzieren können. 

Sie sehen, dass besondere Umstände im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht den Kindern gegenüber durchaus eine Rolle spielen können. Wichtig ist, im Prozess dezidiert auf die Umstände einzugehen und diese vorzutragen. Im Bedarfsfall werden Sie sich an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.



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