Familienrecht aus Osnabrück: Schwiegeltern und Rückforderung von Schenkungen
Beschluss vom 14.10.2020: Die Schwiegermutter des mit der Tochter früher verheirateten Schwiegersohns forderte von diesem einen Betrag von ca. 40.000 €, weil sie bei noch bestehender Ehe eine vermietete Eigentumswohnung auf ihre Tochter und deren damaligen Ehemann im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen hatte. Die Ehe der Tochter scheiterte dann, später wurde die Eigentumswohnung verkauft. Die Schwiegermutter argumentierte, dass sie nur wegen der bestehenden Ehe auch auf Ihren Schwiegersohn übertragen hatte und sie davon ausgegangen war, dass die Ehe länger halten würde. Die Grundlage für die Schenkung sei deshalb entfallen, sodass der Schwiegersohn zum Schadensersatz verpflichtet sei.
Durch Beschluss des OLG Oldenburg vom 14.10.2020 (11 UF 100 / 20) nach vorheriger Entscheidung des Amtsgerichts Osnabrück haben die Gerichte den Anspruch der Schwiegermutter zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. Salopp ausgedrückt, wurde die Entscheidung mit dem Argument „geschenkt ist geschenkt“ begründet. Etwaige Vorstellungen, dass die Ehe länger andauernden sollte, wurden in dem Übertragungsvertrag weder geäußert noch ergäben sie sich aus der Natur der Sache. Zwar sei anzuerkennen, dass die Schenkung ohne die Ehe nicht erfolgt sei, dennoch begebe sich die Schenkerin, wenn keine Gegenleistung vereinbart sei, endgültig ihres Eigentums und es sei nicht ersichtlich, dass die Beschenkten in irgendeiner Form Bedingungen beachten oder mit einer Rückforderung rechnen müssten. Eine Rückforderung sei nur möglich, wenn grober Undank gemäß § 530 Abs. 1 BGB vorliege, was hier nicht der Fall sei.
Immer wieder kommt es nach der Trennung von Eheleuten zu vergleichbaren Rechtsstreitigkeiten. Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht Oldenburg festgestellt, dass in den allermeisten Fällen eine Rückforderung nicht möglich sein wird. Möglicherweise kann sich etwas anderes ergeben, wenn dem Übertragungsvertrag eine Rückforderung für den Fall des Scheiterns der Ehe vorbehalten bleibt.
Der Sachverhalt darf nicht verwechselt werden mit den Fällen, in denen Ehegatten untereinander unentgeltliche, also schenkungsweise Zuwendungen vornehmen. Hier erfolgt häufig eine Lösung über das gesetzliche Güterrecht und den sogenannten Zugewinnausgleich.
Im Einzelfall muss der Sachverhalt sachkundig aufgeklärt und geprüft werden, ob Ansprüche bestehen oder nicht. Im Bedarfsfall wenden Sie sich an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.
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