Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Familienrecht aus Osnabrück: Schadensersatzanspruch gegen Ehegatten

31. Oktober 2014

Mit ihrer Klage beanspruchte die Ehefrau von ihrem Ehegatten die Zahlung eines Schadensersatz in Höhe von 25.000,00 €, der ihr mangels Hausratversicherung bei einem Einbruch in der Ehewohnung entstanden war. Der Ehemann hatte – ohne seine Ehefrau zu informieren – eine Eigentumswohnung gekauft, in der er sich mit seiner Geliebten traf. Nachdem die Ehefrau dieses entdeckt hatte, warf sie ihren Ehemann aus dem Haus, der daraufhin die Hausratversicherung von der bisherigen Ehewohnung auf die von ihm angeschaffte Eigentumswohnung ummeldete. Es kam später dann zu einem Einbruch in der Ehewohnung, die Hausratversicherung zahlte wegen fehlenden Versicherungsschutzes für diese Wohnung selbstverständlich nicht.

Mit Urteil vom 19.09.2014 (4 UF 40/14) verurteilte das Oberlandesgericht Bremen den Ehemann zur Zahlung von Schadensersatz. Das Gericht beruft sich auf § 1353BGB, wonach die Ehegatten bei Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet sind, für einander Verantwortung zu tragen. Dem Ehemann sei bekannt gewesen, dass die Ehefrau in ihrer Wohnung durchaus wertvolle Gegenstände lagerte und zudem sei es auch früher schon zu einem Wohnungseinbruch gekommen, so dass ein erneuter nicht unwahrscheinlich gewesen sei. Für jeden Ehegatten bestehe während der Ehe eine Fürsorgepflicht auch für das Vermögen des anderen Ehegatten und mit der Abmeldung der Hausratversicherung für die Ehewohnung hätte der Ehemann dagegen verstoßen.

Es gibt zahlreiche Fallgestaltungen, in denen eine solche Schadensersatzpflicht ausgelöst werden kann. Z.B. im Rahmen der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung oder der Übertragung von Schadenfreiheitsrabatten in der KFZ-Versicherung. Es muss sich allerdings immer um die Verletzung vermögensrechtlicher und nicht etwa persönlicher Pflichten handeln. Die Grenzen sind allerdings fließend, so soll das Verschweigen eines Kuckuckskindes keine Schadensersatzpflicht auslösen.

Im Bedarfsfall wenden Sie sich also rechtzeitig an Ihren Fachanwalt für Familienrechtin Osnabrück.



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