Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Arbeitsrecht aus Osnabrück: Diskriminierung wegen unterschiedlicher Urlaubsdauer?

22. Oktober 2014

Der 54 Jahre alten Arbeitnehmerin stand ein jährlicher Urlaubsanspruch von 34 Tagen zu. Der Arbeitgeber gewährte Mitarbeitern des Betriebes nach Vollendung des 58. Lebensjahrs zusätzlich zwei weitere Urlaubstage. Die Mitarbeiterin klagte gegenüber ihrem Arbeitgeber auf Gewährung von zwei weiteren Urlaubstagen.

Mit Urteil vom 21.10.2014 (9 AZR 956/12) führt das Bundesarbeitsgericht aus, dass mit dieser unterschiedlichen Regelung im Betrieb kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz gegeben sei. Das Gericht verweist auf § 1 AGG, wonach kein Mitarbeiter u.a. wegen des Alters diskriminiert werden darf. Eine solche Altersdiskriminierung liege aber dann nicht vor, wenn jüngere Mitarbeiter weniger Urlaub als ältere Mitarbeiter erhalten. Für diese unterschiedliche Behandlung sei ein sachlicher Grund vorhanden. Dabei stellt das Gericht insbesondere auch auf die Art und Weise des Betriebes ab, in dem Schuhe angefertigt wurden. Das Gericht hob hervor, dass insoweit eine körperlich ermüdende und schwere Arbeit vorliege, die diese unterschiedliche Behandlung rechtfertige.

Die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zu vermeintlichen Diskriminierungsfällen häufen sich in letzter Zeit. Wie Sie der Begründung des Bundesarbeitsgerichts entnehmen können, kommt es immer auf den Einzelfall an. Da in der hier erörterten Entscheidung auf die Art und Weise des Betriebes und besondere Erschwernisse der Arbeitnehmer verwiesen ist, wird klar, dass die Entscheidungen in anderen Betrieben, in denen es weniger um körperliche Arbeit geht (Banken, Versicherungen etc.) auch durchaus anders ausfallen kann.

Wenn Sie der Auffassung sind, dass Sie in Ihrem Betrieb wegen des Alters oder aus einem sonstigen Grund diskriminiert werden, wenden Sie sich deshalb bitte rechtzeitig an Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht in Osnabrück. Schadensersatzansprüche nach dem AGG können nämlich nur innerhalb einer Frist von 2 Monaten geltend gemacht werden. In vielen Fällen ist deshalb ein schnelles Handeln erforderlich.



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