Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Familienrecht aus Osnabrück: Wann haften Großeltern für Kindesunterhalt ?

22. November 2022

Beschluss vom 16.12.2021: Die Mutter zweier Kinder konnte vom leiblichen Vater nur rudimentären Unterhalt erlangen und nahm deshalb die Großeltern väterlicherseits in Anspruch.

Die Kindesmutter selbst war teilzeitbeschäftigt und verdiente ca. 900 € brutto. Der Vater der Kinder war finanziell nicht leistungsfähig und konnte nur 30,- € monatlich zahlen. Daraufhin forderten die Kinder, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, die Großeltern auf, Auskunft über die Höhe ihrer Einkünfte und ihres Vermögens zu erteilen, damit die Höhe eines Unterhaltsanspruchs geprüft werden kann. Die Großeltern meinten, dass sie nicht in Anspruch genommen werden können und verweigerten die Auskunft.

Das Oberlandesgericht Oldenburg, welches in unserem Bereich neben dem OLG Hamm für Rechtsbeschwerden zuständig ist, verpflichtete durch Beschluss vom 16.12.2021 (13 UF 85 / 21) die Großeltern zur Erteilung von Auskünften. Zur Verweigerung von Auskünften seien sie nur berechtigt, wenn ein Unterhaltsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht kommt, was hier nicht der Fall gewesen sein soll. Das Gericht verwies darauf, dass die Kindesmutter zwar rechtlich verpflichtet sei, ihre Erwerbstätigkeit auszuweiten, bevor die Großeltern in Anspruch genommen werden können. Selbst dann könne sie aber nicht mehr als den sogenannten angemessenen Selbstbehalt von 1400 € netto verdienen, sodass die Mutter als finanziell leistungsunfähig anzusehen sei.

In der Praxis kommt die Inanspruchnahme von Großeltern relativ selten vor. Das verwundert eigentlich, denn Großeltern sind mit den Kindern ebenfalls verwandt und haften deshalb gemäß §§ 1601 ff. BGB für deren Unterhalt. Natürlich haften die Großeltern nur nachrangig, nämlich dann, wenn ein vorrangig haftender Verwandter – also die Eltern – mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig sind oder die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen erheblich erschwert ist (§ 1607 BGB).

Genau das war hier der Fall, sodass die Großeltern zulässigerweise ihre Einkommens – und Vermögensverhältnisse offenlegen mussten, um die Unterhaltspflicht zu prüfen.

Unterhalt kann erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden, ab dem der Unterhaltspflichtige ordnungsgemäß in Verzug gesetzt wurde (§ 1613 BGB). Im Bedarfsfall wenden Sie sich jederzeit gerne an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.

 

 



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