Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Familienrecht aus Osnabrück: Versorgungsausgleich ausschließen, gerecht oder ungerecht ?

01. Oktober 2024

Beschluss vom 16.7.2024: Die Beteiligten haben 1980 geheiratet, Ende 2006 ist die Ehefrau aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen, die Scheidung wurde erst 2022 eingereicht. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wurde auch der Versorgungsausgleich zu Lasten des Ehemanns durchgeführt. Damit war der Ehemann nicht einverstanden.

Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens wird auch ein sogenannter Versorgungsausgleich durchgeführt, also der Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche. Die Ehezeit geht von der Heirat bis zur Einreichung des Scheidungsantrages, beginnt also nicht bereits mit der Trennung der Eheleute.

Durch Beschluss vom 16.7.2024 (13 UF 28 /24) hat das Oberlandesgericht die Beschwerde des Ehemannes zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht verweist auf § 27 Versorgungsausgleichsgesetz, danach findet dieser Ausgleich ausnahmsweise dann nicht statt, soweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig wäre. Diese Voraussetzung sah das Oberlandesgericht nicht als gegeben an, obwohl die Beteiligten bereits 16 Jahre voneinander getrennt waren.

Das Oberlandesgericht weist auf den Ausnahmecharakter der Vorschrift hin. Danach soll eine Herabsetzung oder ein Ausschluss nur bei besonders groben Verstößen in Betracht kommen. Dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, beide Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten gleichmäßig zu beteiligen, muss „in unerträglicher Weise“ widersprochen sein.

Das Gericht weist zwar darauf hin, dass die lange Trennungszeit durchaus eine Unangemessenheit mit sich bringen kann. Es greife aber zu kurz, lediglich auf die zeitlichen Abläufe abzustellen. Zwar könne es unbillig sein, auf einen Zeitraum abzustellen, in dem der Ehegatte die Altersversorgung allein aufgebaut hat. Das könne hier aber nicht greifen, weil der Ehemann bereits ab 2014 Altersrente bezogen hat, sein Rentenkonto ab diesem Zeitpunkt also nicht mehr bedient wurde.

Das Gericht stellte auch auf Vorteile des Ehemanns ab, die sich durch die späte Zustellung des Scheidungsantrages für ihn ergeben haben. Wäre die Scheidung nämlich früher eingereicht worden, wäre seine Rente auch schon zu einem früheren Zeitpunkt gekürzt worden. Dies unterblieb während des Fortbestands der Ehe.

Auch sonstige Umstände des Einzelfalls, wie ein vermeintliches Fremdgehen der Ehefrau, eine Alkoholabhängigkeit oder auch körperliche, durchaus erhebliche Übergriffe gegenüber dem Ehemann rechtfertigen nach Auffassung des Gerichts keinen Ausschluss. Ebenso wenig eine  „schlechte Ehe“ , deren Beschreibung durch das Oberlandesgericht trotz der Ernstes der Lage durchaus schmunzeln lässt.

Diesem Fall ist zu entnehmen, dass die Entscheidung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs immer von den Umständen des Einzelfalls abhängt, die sorgfältig besprochen und ermittelt werden müssen.

Wichtig ist es auch, bei einer sich abzeichnenden Trennung frühzeitig Experten-Rat einzuholen, ob eine weitere Aufrechterhaltung der Ehe Rechtsnachteile mit sich bringen kann.

Im Bedarfsfall wenden Sie sich an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.

 

 

 



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