Familienrecht aus Osnabrück: Verfahrenskostenhilfe im Familienverfahren
Beschluss vom 20.2.2023: In einem Sorgerechtsverfahren war die Kindesmutter nicht in der Lage, die Kosten für das Verfahren aufzubringen und beantragte daher Verfahrenskostenhilfe. Sie war Eigentümerin eines Pkw mit einem Wert von 14.300 €. Das zunächst zuständige Amtsgericht verweigerte die Bewilligung der Hilfe, weil die Antragstellerin ihren Pkw verwerten müsse.
Das auch für unseren Bereich zuständige Rechtsmittelgericht, das Oberlandesgericht Oldenburg, hob die Entscheidung auf und gewährte der Kindesmutter berechtigterweise die Verfahrenskostenhilfe (Beschluss vom 20.2.2000 2313 WF 12 / 23).
Dabei verwies das Gericht auf die anzuwendenden Vorschriften des Sozialrechts. Danach muss ein „angemessenes Kraftfahrzeug“ nicht verwertet werden. Was angemessen ist, steht zwar nicht im Gesetz, der Gesetzgeber hatte aber damals wohl ein Betrag von 7500 € im Blick.
Zieht man diesen Betrag von dem Wert des Fahrzeugs ab, verbleiben noch 6800 €, was unterhalb des gültigen Schonbetrages von 10.000 € liegt.
Gerade im Bereich des Familienrechts können sehr viele Fälle über Verfahrenskostenhilfe abgewickelt werden. Dies gilt selbst bei höheren Einkünften, wenn Unterhaltspflichten bestehen und möglicherweise noch Schulden vorhanden sind. Prüfen Sie gerne mit uns, ob die Voraussetzungen für Verfahrenskostenhilfe gegeben sind und wenden sich an ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.
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