Familienrecht aus Osnabrück: Kindesunterhalt beim Wechselmodell
Die Beteiligten waren nicht miteinander verheiratet, während ihrer Beziehung sind zwei Kinder geboren. Nachdem sie sich getrennt hatten, wurden die Kinder im Rahmen eines echten Wechselmodells betreut. Im Folgenden stritten die Eltern um die Höhe der finanziellen Zuwendungen und Unterhaltszahlungen. Die Kindesmutter beantragte dann für sich beim Gericht die Alleinentscheidungsbefugnis zur Geltendmachung von Unterhalt gemäß § 1628 BGB.
Mit Beschluss vom 9.3.2021 hat das Amtsgericht Hersbruck (08 F 783/20) den Antrag zurückgewiesen und die Kindesmutter darauf verwiesen, einen Ergänzungspfleger beim Amtsgericht zu beantragen, damit der Unterhalt geltend gemacht werden könne.
Können gemeinsam sorgeberechtigte Eltern sich über wesentliche Entscheidungen in Bezug auf die gemeinsamen Kinder nicht einigen, besteht nach § 1628 BGB die Möglichkeit, beim Gericht die alleinige Entscheidungsbefugnis zu beantragen. Klassische Fälle sind ein Umzug, ein Schulwechsel, Fragen der religiösen Erziehung, die medizinische Versorgung der Kinder etc.
Hier ging es darum, dass die Kindesmutter trotz gleichwertiger Betreuung der Kinder Unterhalt für diese beanspruchen wollte. Unterhaltsansprüche für die Kinder werden in der Regel durch den allein oder überwiegend betreuenden Elternteil geltend gemacht, § 1629 Absatz 3 BGB. Betreuen beide Elternteile in gleichem Umfang, besteht diese Möglichkeit nicht. Nach Auffassung des Amtsgerichts handelt es sich bei der Geltendmachung von Unterhalt im Wechselmodell nicht um die Lösung eines einzelnen Konflikts, sondern um eine Daueraufgabe, da der Unterhalt immer wieder geprüft bzw. sogar im Einzelfall vollstreckt werden muss, sodass § 1628 BGB nicht einschlägig sei.
Auch im hiesigen Bereich gehen die Gerichte grundsätzlich davon aus, dass ein Ergänzungspfleger bestellt werden muss. Das Verfahren ist leider sehr zeit- und kostenaufwendig. Dem mitbetreuenden Elternteil ist es in der Regel auch egal, wie der Unterhalt geltend zu machen ist, Hauptsache, er wird berechnet.
Es bietet sich daher an, dass die Berechnung der Unterhaltsansprüche durch den Fachanwalt für Familienrecht erfolgt und gerichtliche Maßnahmen damit vermieden werden.
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