Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

Rechtsanwälte Winkler & Sliwka aus Osnabrück - Wir sind Ihre Anwälte für die Fachbereiche Arbeitsrecht und Familienrecht im Raum Oldenburg.

Familienrecht aus Osnabrück: Wohnvorteil und Tilgung von Hauskrediten beim Unterhalt

08. Februar 2022

Der Kindesvater wurde auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch genommen. Sein Einkommen reichte nicht aus, um allen unterhaltsberechtigten Kindern den Mindestunterhalt zu zahlen, sodass ein sogenannter Mangelfall vorlag.

Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens beanspruchte der Kindesvater auch die Berücksichtigung von Zins – und Tilgungsleistungen des von ihm selbst bewohnten Eigenheims. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. März 2021 (3 UF 29 / 21) bekam der Kindesvater ganz überwiegend recht. Zwar wurde bei der Ermittlung des Nettoeinkommens für die Nutzung des Eigenheims ein Wohnvorteil von 350 € angesetzt, davon jedoch die Zins – und Tilgungsleistungen von 322,50 € abgezogen, sodass das Einkommen des Kindesvaters nur noch um einen geringen Wohnvorteil von 22,50 € erhöht wurde.

Was ist das Besondere an dieser Entscheidung?

Es ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 1603 BGB Eltern von minderjährigen – und gleichgestellten volljährigen – Kindern verpflichtet sind, alle verfügbaren Mittel für den Unterhalt einzusetzen. Wir Familienrechtler nennen so etwas „gesteigerte Unterhaltspflicht“. In den meisten Fällen kann man es salopp ausdrücken mit „den Mindestunterhalt (Gruppe eins der Düsseldorfer Tabelle) muss man immer zahlen“, wobei es natürlich immer Ausnahmen gibt.

In dem entschiedenen Fall konnte der Kindesvater den Mindestunterhalt für die Kinder auch deshalb nicht komplett sicherstellen, weil es bei dem oben beschriebenen geringen Wohnvorteil blieb. Wenn man nun bedenkt, dass bei Berücksichtigung auch der Tilgungsleistungen Vermögen gebildet wird (die Schulden werden immer weniger), die Kinder sich also mittelbar durch geringeren Unterhalt an der Vermögensbildung beteiligen, ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht unbedingt selbstverständlich.

In der früheren Rechtsprechung wurde deshalb bei der Ermittlung des Wohnvorteils nur der Zinsanteil, jedoch keine Tilgungsleistung berücksichtigt. Seit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.1.2017 werden jedoch – jedenfalls bis zur Höhe des Wohnvorteils, hier 350 € – auch die Tilgungsleistungen berücksichtigt. Dieser Rechtsprechung hat sich das Oberlandesgericht Oldenburg angeschlossen. Das Argument ist überzeugend: ohne die Zins – und Tilgungsleistungen gäbe es nicht das Einfamilienhaus und damit auch nicht den Wohnwert.

Als nächstes drängt sich die Frage auf, ob die Tilgungsleistungen auch dann zu berücksichtigen sind, wenn sie den Wohnvorteil überschreiten, also z.B. in unserem Fall nicht nur 322,50 €, sondern 500 € monatlich betragen.

Soweit es um den Mindestunterhalt der Kinder geht, kommt eine über 350 € hinausgehende Berücksichtigung nicht in Betracht.

In anderen Fällen, wenn es also um höhere Gruppen in der Düsseldorfer Tabelle geht, können die darüber hinausgehenden Tilgungsleistungen allerdings berücksichtigt werden, jedoch oft auch nur innerhalb bestimmter Grenzen.

Sollten Sie von solchen Fällen betroffen sein bzw. eine Überprüfung der Unterhaltszahlung wünschen, wenden Sie sich gerne an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.

 

 

 

 

 

 

 



Kommen Sie vorbei und verschaffen Sie sich selbst einen Eindruck von meiner Arbeit.

Lassen Sie sich von meinen Argumenten inspirieren. Und wenn Sie Fragen oder einen Terminwunsch haben, sprechen Sie uns einfach an.

Vertrauen Sie Ihrem Anwalt in Osnabrück.

Adresse

Rechtsanwalt Jens-Peter Winkler
Johannisstraße 107-109
49074 Osnabrück

Kontakt

Telefon.:
Telefax:
E-Mail:

0541 - 27514
0541 - 27516
kontakt@ra-win.de

© Webdesign by elf42 & Rechtsanwalt Jens-Peter Winkler, Osnabrück - Familienrecht Osnabrück | Sitemap