Familienrecht aus Osnabrück: Sachverständiger und Begleitperson
News vom 12. März .2015: Die Eltern streiten inzwischen in 2. Instanz über eine Umgangsvereinbarung. Das Oberlandesgericht Hamm hatte zur Klärung des Kindswohls ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Die vom Gericht bestellte Sachverständige lehnte gegenüber dem Kindesvater ab, dass dieser bei der Exploration eine Begleitperson mitbringt. Daraufhin lehnte der Vater die Sachverständige als befangen ab und hatte damit teilweise Erfolg.
Zwar hat das Oberlandesgericht Hamm im Beschluss vom 03.02.2015 (14 UF 135/14) festgestellt, dass das Vorgehen der Sachverständigen, eine Begleitperson nicht zuzulassen, keine Bedenken gegen ihre Unparteilichkeit begründen würde und lehnte deshalb den Ablehnungsantrag wegen Befangenheit ab.
Das Gericht wies die Sachverständige aber an, dass bei den durchgeführten Explorationsgesprächen die Anwesenheit eines vom Kindesvater mitgebrachten und sich am Gespräch nicht beteiligenden Begleitperson zuzulassen sei !
Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass anderenfalls der begutachtete Elternteil keine Möglichkeit habe, Wahrnehmungsfehlern des Sachverständigen zu begegnen. Zwar erkennt das Oberlandgericht Hamm, dass durch die Anwesenheit einer Begleitperson das Untersuchungsergebnis verfälscht werden könne, dies sei jedoch zur Wahrheitsfindung hinzunehmen.
Es wird aber auch deutlich hervorgehoben, dass die Begleitperson nur anwesend sein darf und sich selbst in die Begutachtung oder auch in sonstige Gespräche nicht einmischen dürfe. Sofern zwischen dem Elternteil und dem Sachverständigen Einigkeit erzielt werde, dass die Exploration auf einem Tonband aufgezeichnet werde, so würde auch dies nach Auffassung des Senats ausreichen.
Im Rahmen von Umgangs- und Sorgerechtsverfahren haben Sachverständige eine sehr entscheidende Position. Immer wieder kommt es vor, dass betroffene Elternteile Wahrnehmungsfehler des Sachverständigen behaupten. Diese Äußerung hätte sie so nicht vorgenommen oder es sei anders gemeint gewesen, wie sich auch aus vorherigen Äußerungen ergeben würde.
Bis zur Entscheidung des OLG Hamm hatten die betroffenen Elternteile praktisch keine Möglichkeit, solche Wahrnehmungsfehler zu „beweisen“. Wenn ein Sachverständiger bei Gericht darauf hinweist, dass er nach seinen Aufzeichnungen die Äußerung des Elternteils richtig wiedergegeben habe, so hat der betroffene Elternteil eine Chance zum Widerspruch nur dann, wenn sonstige objektive Umstände auf die Unrichtigkeit der Äußerung des Sachverständigen schließen lassen. Dies ist in der Regel gerade nicht der Fall.
Mit dem jetzt veröffentlichen Beschluss ist zumindest für den Bereich des OLG Hamm, zu dem hier in der Nähe auch die Bereiche Tecklenburg, Lengerich, Ibbenbüren und weitere gehören, geklärt, dass der betroffene Elternteil eine Begleitperson hinzuziehen darf. Diese darf sich selbstverständlich auch Aufzeichnungen machen, umso spätere Wahrnehmungsfehler darlegen bzw. wiederlegen zu können.
Sowohl hier in Osnabrück als auch in der Umgebung habe ich schon viele Elternteile im Rahmen von Umgangs- und Sorgerechtsverfahren vertreten. Im Bedarfsfall wenden Sie sich also schnellstmöglich an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.
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