Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Familienrecht aus Osnabrück: Adoption gegen den Willen des leiblichen Vaters?

20. März 2015

News vom 20. März 2015: Die nicht miteinander verheirateten Eltern bekamen im Jahr 2003 ein Kind. Das Sorgerecht lag allein bei der Mutter. Seit 2004 bestand zwischen dem Kind und dem Vater kein Kontakt, ebenfalls wurde Unterhalt nicht gezahlt.

Die Mutter ist seit 2005 verheiratet und lebte mit ihrem Ehemann und weiteren Kindern in einem Haushalt. In der Ehe wurde ein weiteres Kind geboren. Die Eheleute beantragten nunmehr die Adoption des 2003 geborenen Kindes, womit der leibliche Vater nicht einverstanden war.

Die Kindesmutter beantragte daraufhin die Ersetzung der Zustimmung des Kindesvaters zur Adoption. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 19.01.2015 (4 UF 136/14) wurde die Zustimmung des Kindesvaters zur Adoption auch tatsächlich ersetzt. Nach der Begründung sieht das Oberlandesgericht Hamm die Voraussetzungen nach § 1748 BGB erfüllt. Dabei komme es nicht darauf an, dass eine Beziehung zwischen dem leiblichen Vater und seinem Kind fehlt, sondern darauf, dass der Vater selbst durch sein Verhalten das Scheitern dieses Verhältnisses mit verursacht hat.

Nach § 1748 Abs. 5 BGB ist die Ersetzung der Zustimmung zur Adoption nur dann möglich, wenn eine Adoption für das betroffene Kind einen solchen Vorteil für das Kind bietet, sodass sich ein verständiger Elternteil gegen die Adoption nicht wenden würde.

Das sind sehr hohe Hürden, deren Einhaltung auch vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 27.04.2006,  1 BvR 2866/04) gefordert werden. In der hier maßgeblichen Entscheidung verweist das Gericht darauf, dass der Vater sich seit dem siebten Lebensmonat des Kindes nicht mehr um dieses gekümmert und selbst auch keine Kontaktaufnahme durchgeführt hat. Irgendwelche nachvollziehbaren Gründe dafür hätte der Vater nicht mitgeteilt.

Dem hier betroffenen Vater wurde auch zum Verhängnis, dass dieser sich selbst im Gerichtsverfahren nicht besonders kümmerte und zu den Terminen beim Amts- und Oberlandesgericht nicht erschien. Ich denke, dass dieser letzte Umstand besonderes Gewicht für den Senat gehabt haben wird und durch den anwaltlichen Vertreter hätte vermieden werden können. Die Hürden für eine Ersetzung der Zustimmung sind nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sehr hoch. Hier hat der Vater durch sein Verhalten gegenüber dem Kind und auch gegenüber dem Gericht Desinteresse gespiegelt, sodass die Entscheidung nicht verwundern muss.

Dagegen dürfte allein der späte Zeitpunkt eines möglichen Interesses des Kindesvaters, das im Extremfall sogar erst aufflackert, wenn die Adoption zur Debatte steht, nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht ausreichen.

Entscheidend in diesem Fall ist auch, dass der Kindesvater hier nicht das Sorgerechthatte. Die Voraussetzungen für eine Adoption gegen den Willen des leiblichen Vaters beim gemeinsamen Sorgerecht sind noch höher, hier muss der Vater u.a. seine Pflichten gröblichst verletzt haben.

Umso wichtiger ist für nicht verheiratete Väter, dass diese rechtzeitig das Mitsorgerecht für sich beantragen, um damit nicht nur das Verantwortungsbewusstsein für das Kind zu zeigen und zu verdeutlichen, sondern die Voraussetzungen für eine Adoption gegen den eigenen Willen zu erhöhen.

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