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Arbeitsrecht aus Osnabrück: Schadensersatz und Schmerzensgeld unter Auszubildenden

31. März 2015

News vom 31.3.2015: Die Parteien des Rechtsstreits waren beide als Auszubildende in einem Betrieb beschäftigt. Der Beklagte arbeitete an einer Maschine und warf unmotiviert und ohne Vorwarnung ein ca. 10 g schweres Gewicht hinter sich und das den Kläger traf. Dieser wurde am linken Auge nicht unerheblich verletzt, er wurde in einer Augenklinik behandelt und musste weitere Untersuchungen und Eingriffe absolvieren.

Der Kläger nahm den Beklagten unter anderem auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von immerhin 25.000,00 € in Anspruch. Mit seiner Klage hatte der Kläger bis zum Bundesarbeitsgericht erfolgt.

Durch Urteil vom 19.03.2015 (8 AZR 67/14) bestätigt das Bundesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 25.000,00 €. Das höchste deutsche Arbeitsgericht verwies darauf, dass die Handlung des Beklagten nicht betrieblich veranlasst sei, sodass grundsätzlich Ansprüche in Betracht kommen. Auch die Höhe des Schmerzensgeldes sei rechtlich nicht zu beanstanden.

Schmerzensgeld und Schadensersatz bei Schädigungen im Arbeitsverhältnis sind allerdings nicht immer ohne Weiteres zu zahlen. Gemäß §§ 105, 106 SGB VII sind solche Zahlungen im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses dann u.a. ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht vorsätzlich verursacht wurde oder es sich bei dem Vorfall um eine betrieblich veranlasste Tätigkeit handelt. Diese Voraussetzungen sah das Bundesarbeitsgericht hier nicht als erfüllt an, weil die Schädigung des Klägers nicht durch die Arbeit an der Maschine selbst verursacht wurde, sondern durch den unmotivierten und mit der Arbeit selbst gar nicht im Zusammenhang stehenden Wurf verursacht wurde.

Diese Haftungseinschränkung gilt auch zwischen Auszubildenden, was bisher in der Rechtsprechung noch nicht abschließend entschieden war. Die Entscheidung hat insoweit für sämtliche Beschäftigungsverhältnisse in einem Betrieb Bedeutung und zwar sowohl für normale Arbeits- wie auch für Berufsausbildungsverhältnisse.

In der Rechtspraxis ist die Abgrenzung zwischen einer betrieblich und nicht betrieblich veranlassten Tätigkeit oft schwierig. Im Bedarfsfall wenden Sie sich deshalb schnellstmöglich an Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht in Osnabrück.



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