Arbeitsrecht aus Osnabrück: Kündigung, Vollmacht und Unterschrift
News vom 13.11.2014: Der Mitarbeiter war 8 Jahre als Materialbesteller bei seinem Arbeitgeber beschäftigt, der im Jahr 2012 insgesamt 156 Mitarbeiter entließ und auch dem Kläger durch Schreiben vom 27.04.2012 kündigte. Dieses Kündigungsschreiben war durch den Prokuristen und Personalleiter mit dem Zusatz „ppa.“ unterzeichnet. Der Rechtsanwalt des Klägers wies die Kündigung auch mangels Nachweises der Vertretungsberechtigung zurück und erhob Kündigungsschutzklage.
Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 25.09.2014 (2 AZR 567/13) umfassend dargestellt, was man bei dem bloßen Ausspruch einer Kündigung schon alles falsch machen kann: so wird vom Gericht diskutiert, ob die Zurückweisung der Kündigung durch den Anwalt des Klägers ordentlich erfolgte, ob die Unterschrift des Prokuristen formwirksam war oder lediglich eine sogenannte Paraphe und ob der Arbeitnehmer wissen musste, dass der Prokurist zum Ausspruch von Kündigungen berechtigt war.
Mit dem Bundesarbeitsgericht waren 3 Instanzen mit der Entscheidung dieser Rechtsfragen befasst. Und auch das Bundesarbeitsgericht hat noch nicht festgestellt, ob die Kündigung unwirksam ist, sondern das Verfahren an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts war „formal“ alles in Ordnung. Es wird aber zu prüfen sein, ob der Kläger Kenntnis darüber hatte, dass der Prokurist auch Personalleiter war und damit auch zum Ausspruch von Kündigungen berechtigt war.
Die Entscheidung hat immense Bedeutung sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer. Bis das Landesarbeitsgericht entscheiden wird, werden sicherlich noch einige Monate vergehen.
Die Kündigung datiert aus dem Jahr 2012 und damit birgt das Verfahren für den Arbeitgeber ein immenses Lohnfortzahlungsrisiko. Wenn die Kündigung letztendlich für unwirksam erklärt werden muss, müssen die zwischenzeitlichen Gehälter natürlich nachbezahlt werden.
Für den Arbeitnehmer bedeutet die Entscheidung, dass bei Ausspruch einer Kündigung sehr schnelles Handeln erforderlich ist. Abgesehen von der Frist von 3 Wochen für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage können Kündigungserklärungen auch vorprozessual schon Handlungsbedarf auslösen, wie z. B. die Frage, ob der Unterzeichner für die Kündigung überhaupt vertretungsberechtigt war. Ist das zweifelhaft, muss unverzüglich reagiert werden, manchmal schon innerhalb weniger Tage.
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