Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Familienrecht Osnabrück: Zugewinn, Auskunft bei Trennung

21. November 2014

News vom 21.11.2014: Die Eheleute sind verheiratet und leben seit Ende Juli 2012 voneinander getrennt. Der Ehemann forderte über seine Anwälte die Ehefrau auf, Auskunft über den Bestand ihres Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung zu erteilen. Der Anwalt der Ehefrau erbat zunächst Fristverlängerung und kündigte eine Übermittlung der Auskünfte an. Anfang November setzte der Ehemann eine weitere Frist und bat zusätzlich um Erteilung von Auskünften ganz allgemein zum Vermögensstand der Ehefrau. Nachdem auch daraufhin die Auskünfte nicht erteilt wurden, stellte der Ehemann beim Gericht einen Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich.

Dieser Antrag wurde durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.09.2014 (XII ZB 604/13) zurückgewiesen. Das Gericht verweist auf § 1385 Nr. 4 BGB, wonach ein Ehegatte nur dann auf vorzeitigen Zugewinnausgleich klagen könne, wenn der andere Ehegatte sich beharrlich weigere, über den Bestand seines Vermögens Auskunft zu erteilen. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor, weil die Aufforderungen, ganz allgemein Auskunft über den Bestand des Vermögens Auskunft zu erteilen, erst kurz vor Einreichung der Klage erfolgt sei und deshalb eine Beharrlichkeit nicht behauptet werden könne.

Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs betrifft einen in der Praxis sehr häufig diskutierten Fall, nämlich die Frage von Vermögensverschiebungen zwischen dem Zeitpunkt der Trennung der Ehegatten und dem gesetzlich geregelten Stichtag für die Berechnung des Endvermögens, nämlich die Zustellung des Scheidungsantrages. Damit Ehegatten Anhaltspunkte über solche Vermögensverschiebungen erhalten, gibt das Gesetz seit 2009 einen weiteren Auskunftsanspruch, wonach Auskünfte nicht nur – wie bisher – für den Zeitpunkt der Heirat und der Zustellung des Scheidungsantrages verlangt werden können, sondern auch bezogen auf den Tag der Trennung. Dieser Auskunftsanspruch ist in § 1379 Abs. 2 BGB geregelt.

Weigert sich der Ehegatte, Auskunft über die Höhe seines Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung zu erteilen, so berechtigt das den anderen Ehegatten allerdings nach der nun veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht dazu, nach § 1385Nr. 4 BGB einen vorzeitigen Zugewinnausgleich zu beanspruchen. Nach dieser Entscheidung besteht ein Anspruch auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns nur dann, wenn der Ehegatte sich beharrlich weigert, die aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB entnommene Informationspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten über den Bestand seines Vermögens zu erfüllen.

§ 1385 BGB nennt auch noch andere Gründe, bei deren Vorliegen ein vorzeitiger Zugewinnausgleich verlangt werden kann, nämlich wenn die Ehegatten seit mindestens 3 Jahren getrennt leben, eine Handlung befürchtet wird, die einen Zugewinnausgleich gefährdet oder grundsätzlich ein Ehegatte schon während der Ehe seine wirtschaftlichen Verpflichtungen nicht erfüllt hat. Es ist also nach einer Trennung oder manchmal auch schon in Fällen, in denen eine Trennung nicht unwahrscheinlich ist, klug, den anderen Ehegatten ganz allgemein aufzufordern, über sein Vermögen Auskunft zu erteilen. Zwar muss der Ehegatte nach der oben zitierten Rechtsprechung nicht dezidierte Vermögensverzeichnisse erstellen oder Belege vorlegen, jedoch ohne eine nachvollziehbare Auskunft über den Bestand des Vermögens erteilen.

Befürchten Sie eine Gefährdung einer etwaigen Zugewinnausgleichsaufforderung, wenden Sie sich deshalb bitte möglichst schnell an ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.



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