Arbeitsrecht aus Osnabrück: Diskriminierung wegen Betreuung eines Kindes?
Die Mutter eines siebenjährigen Kindes bewarb sich bei einem lokalen Radiosender auf eine Vollzeitstelle als Buchhaltungskraft. Ihre Bewerbung wurde nicht berücksichtigt. Die Klägerin stellte bei Durchsicht ihrer Bewerbungsunterlagen fest, dass der Arbeitgeber auf ihrem Lebenslauf handschriftlich die Worte „sieben Jahre alt“ ergänzt und die Angabe von ihr „ein Kind“ unterstrichen war. Die Klägerin beanspruchte gem. § 15 AGG Schadensersatz wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot.
Das Landesarbeitsgericht sprach der Klägerin wegen mittelbarer Benachteiligung eine Schadensersatzsumme von 3.000,00 € zu. Das Bundesarbeitsgericht hob durch Urteil vom 18.09.2014 (8 AZR 753/13) dieses Urteil auf und verwies das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurück.
Wer nun glaubt, dass die Arbeitnehmerin nun schlechte Karten hätte, irrt sich. Zwar wies das Bundesarbeitsgericht darauf hin, dass mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts ein Schadensersatzanspruch nicht zu bejahen sei. Das Landesarbeitsgericht hatte bei der Prüfung der Benachteiligung nämlich auf eine Statistik verwiesen, die ganz allgemein den Anteil von Ehefrauen mit Kind an der Gesamtzahl der Vollbeschäftigten auswies. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts könne eine Statistik aber nur dann herangezogen werden, wenn diese aussagekräftig für die umstrittene Fallkonstellation sei.
Für die erneute Verhandlung wies das Bundesarbeitsgericht aber darauf hin, dass zu prüfen sei, ob in dem dargestellten Verhalten des potenziellen Arbeitgebers nicht eine unmittelbare Benachteiligung der Klägerin als Frau zusehen sei. Dies müsse nun durch eine Auslegung des Vermerks auf dem zurückgesandten Lebenslauf erfolgen.
Es ist nicht schwer zu prognostizieren, dass das Landesarbeitsgericht der Frau erneut einen Schadensersatz zusprechen wird. Die Hervorhebung des Alters des Kindes kann nur so ausgelegt werden, dass damit die generelle Einsatzfähigkeit der Klägerin in Frage gestellt werden soll. Nicht in allen Fällen ist das Ergebnis so deutlich und vorhersagbar. Es gibt viele Fallkonstellationen, in denen eine Benachteiligung von Arbeitnehmer wegen des Geschlechts, der Religion, des Alters oder aus sonstigen Gründen vorliegen kann.
Für Sie als Arbeitnehmer ist besonders wichtig, dass der Anspruch nach § 15 AGG innerhalb von zwei Monaten ab Ablehnung einer Bewerbung oder Kenntnis von den benachteiligten Umständen geltend gemacht werden muss. Im Bedarfsfall wenden Sie sich also schnellstmöglich an Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht in Osnabrück.
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