Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Familienrecht aus Osnabrück: Zugewinn und Tag der Trennung

25. April 2019

Beschluss vom 13.12.2018: Die Eheleute trennten sich und lebten in verschiedenen Wohnungen.

Die Ehefrau verlangte vom Ehemann Auskunft über sein Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung, um Zugewinnansprüche geltend zu machen. Das Kammergericht Berlin wies durch Beschluss vom 13.12.2018 ( 13 UF 155/17 ) den Antrag zurück, weil die Ehefrau den vom Ehemann bestrittenen Trennungstag nicht exakt belegen konnte.

Der in § 1379 BGB geregelte Auskunftsanspruch über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung soll unredliche Vermögensverschiebungen zwischen der Trennung der der Zustellung der Scheidung aufdecken und den Zugewinnausgleich des anderen Ehegatten sichern. Stellt sich nach Erteilung der Auskunft heraus, dass das Trennungsvermögen höher als das Scheidungsvermögen ist, muss der Inhaber des Vermögens die Reduzierung plausibel belegen und beweisen. Ansonsten wird davon ausgegangen, dass die Verminderung des Vermögens dazu diente, den anderen Ehegatten zu benachteiligen mit der Folge, dass dieses Vermögen ebenfalls zu teilen ist.

Dieser Auskunftsanspruch spielt in der Praxis eine sehr große Rolle und führt oft zu langatmigen Auseinandersetzungen über den genauen Trennungstag. Für Sie als Betroffene ist es deshalb sehr wichtig, den genauen Trennungstag gerichtsfest festzuhalten und zu dokumentieren.

Im Bedarfsfall wenden Sie sich deshalb unmittelbar vor oder nach der Trennung an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.



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