Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Familienrecht aus Osnabrück: Neues zum Unterhalt im FsJ

24. Mai 2019

Beschluss vom 01.03.2019: Die Tochter des Vaters absolvierte nach Abschluss ihrer schulischen Ausbildung ein Freiwilliges soziales Jahr (FsJ).

Sie arbeitete in der Einsatzstelle einer Klinik und bezog ein Taschengeld in Höhe von zuletzt 330,00 €. Danach nahm sie eine Ausbildung zur Operationsschwester auf. Mit ihrer Klage beanspruchte sie Unterhalt vom Vater, der sich unter Hinweis darauf, dass die Tochter sich nicht einer Ausbildung befinde, weigerte. 

Mit Beschluss des OLG Düsseldorf vom 01.03.2019 (3 WF 140/18) hat das Gericht den Vater zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Das Gericht weist darauf hin, dass es in Betracht gezogen hat, schon grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch auch während eines FsJ zuzuerkennen, weil dadurch die Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nach Abschluss der Ausbildung verbessert werden. Es reicht aber aus, wenn das Kind während des FsJ berufliche Erfahrungen sammelt, von denen es später im Rahmen der Ausbildung profitieren kann. 

Die Erfahrungen in unserer Anwaltskanzlei zeigen, dass junge Menschen nach Abschluss ihrer Schullaufbahn immer öfter und fast schon regelmäßig ein FsJ anstreben. Auch wenn das FsJ teilweise entlohnt ist, gibt es oft noch einen Rest-Unterhaltsanspruch gegen die Eltern. Als die Gerichte erstmals mit dieser Problematik konfrontiert wurden, gab es zunächst überwiegende Entscheidungen, die einen Unterhaltsanspruch ablehnten. Vereinzelt gab es dann Entscheidungen, die einen Unterhaltsanspruch unter bestimmten Voraussetzungen bejaht haben (wir berichteten). 

Inzwischen scheint sich jedoch eine überwiegende Meinung der Gerichte dafür auszusprechen, dass unabhängig von einem Bezug zu einer späteren Berufsausbildung und selbst dann, wenn das FsJ dazu dient, dem Kind Klarheit über seine berufliche Zukunft zu verschaffen, ein Unterhaltsanspruch gegeben sein kann.  

Wenn Sie Unterhalt gegen Ihre Eltern geltend machen wollen, bedenken Sie bitte, dass Unterhalt immer nur mit Wirkung für die Zukunft aufgegriffen werden kann, wenn diese formell einwandfrei zur Zahlung des Unterhaltsbetrages oder zur Erteilung von Auskünften über die Höhe ihres Einkommens aufgefordert wurden (§ 1613 BGB). Beide Eltern haften anteilig für den Unterhalt nach ihren jeweiligen Einkommensverhältnissen.  

Im Bedarfsfall empfehlen wir Betroffenen, sich alsbald an ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück zu wenden.

 



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