Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Familienrecht aus Osnabrück: Verwirkung von Ehegattenunterhalt

14. November 2018

Beschluss vom 22.08.2017: Die Ehefrau verlangte nach der Trennung Unterhalt von ihrem Ehemann und verschwieg dabei eigene Einkünfte in Höhe von monatlich 450,00 €.

Dabei hatte die Ehefrau nicht nur über die vorhandenen Einkünfte nicht aufgeklärt, sondern darüber hinaus sogar noch selbst gegenüber dem Gericht ausführen lassen, dass sie über keine eigenen Einkünfte verfüge. Das versicherte sie zudem an Eides statt, da sie den Unterhalt auch im Schnellverfahren im Wege einer einstweiligen Anordnung geltend machte.

Durch Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22.08.2017 (3 UF 92/17) wurde deshalb der Ehefrau der Unterhaltsanspruch gem. §§ 1579, 1361 Abs. 3 BGB für die Dauer von 4 Monaten versagt, für die Zeit danach war nach Auffassung des Gerichts ohnehin kein Anspruch mehr gegeben.

Die Entscheidung reiht sich in vergleichbare Beschlüsse von Gerichten ein, die gem. § 1579 BGB – der nach § 1361 Abs. 3 BGB auch beim Trennungsunterhalt gilt – eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs dann bejahen, wenn ein Fehlverhalten vorliegt, dass die Zahlung von Unterhalt als ungerecht erscheinen lässt. Das Gericht weist darauf hin, dass auch nach der Trennung das unterhaltsrechtliche Verhältnis der Eheleute besonders durch die Grundsätze von Treu und Glauben beherrscht ist. Danach sind Einkommens- und Vermögensverhältnisse ungefragt, richtig und vollständig mitzuteilen.

In der Praxis spielt die Frage der Verwirkung eine sehr große Rolle. Immer dann, wenn ein Ehegatte in besonderem Maße gegen die eheliche Solidarität verstößt, kommt ein solcher Verwirkungstatbestand in Betracht. In allen Fällen „hängen die Trauben allerdings hoch“, eine Verwirkung kommt nach ständiger Rechtsprechung nur nach einer umfassenden Interessenabwägung in Betracht, die zu dem Ergebnis führen muss, dass die Inanspruchnahme des verpflichteten Ehegatten grob unbillig ist. Im hier entschiedenen Fall kam vieles zusammen: Auch der Ehemann war wirtschaftlich nicht besonders gut gestellt, die Kinder waren wirtschaftlich selbstständig und von besonderer Bedeutung war sicherlich auch der Umstand, dass die Ehefrau auch noch bewusst Einkünfte leugnete, um einen Unterhaltsanspruch zu erhalten. So etwas stellt immerhin einen Prozessbetrug dar.

Um den Verwirkungseinwand geltend zu machen oder abzuwehren, ist es deshalb erforderlich, den Sachverhalt genau zu ermitteln und möglichst zu belegen. Nur wenn alle familienrechtlichen Aspekte sauber und konkret vorgetragen werden, bestehen Erfolgsaussichten. Im Bedarfsfall wenden Sie sich deshalb an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.

 

 



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