Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Familienrecht aus Osnabrück: Düsseldorfer Tabelle neu. Mehr Kindesunterhalt

29. November 2018

Pressemitteilung vom 28.11.2018: Soeben hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die neuen Kindesunterhaltsbeträge bekannt gegeben.

Die neuen Beträge gelten ab 1.1.2019, aber nicht immer automatisch (siehe unten).

Wie viel Sie Ihren minderjährigen oder volljährigen Kindern an Unterhalt zahlen müssen oder beanspruchen können, ergibt sich seit Jahren grundsätzlich aus der Düsseldorfer Tabelle. Auf die in der Tabelle genannten Beträge wird i.d.R. das Kindergeld zur Hälfte, bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Wenn die Eltern gemeinsam den Unterhalt errechnen wollen, müssen Sie beachten, dass Sie dann auch die „richtige“ Tabelle mit den Zahlbeträgen berücksichtigen oder das Kindergeld entsprechend verrechnen.

Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der Höhe des sogenannten „bereinigten“ Einkommens. Es geht also nicht um das reine Nettoeinkommen, das der Unterhaltspflichtige erzielt, vielmehr werden z. B. berufsbedingte oder sonstige Aufwendungen zunächst vom Einkommen abgezogen und erst dann erfolgt die Einordnung in die Düsseldorfer Tabelle.

Die Erhöhung der Sätze ab 1.1.2019 ist zunächst maßvoll ausgefallen. So bekommt z. B. ein 4-jähriges Kind nach der ersten Altersstufe statt bisher 251,00 € zukünftig 257,00 €. Da am 01.07.2019 das Kindergeld erneut steigen wird, nur noch 252,00 €. Insgesamt steigen die monatlichen Sätze um ca. 7,00 € bis 10,00 €.

Noch wichtiger für viele Betroffene ist der Umstand, dass die sogenannten Selbstbehalte unangetastet bleiben. So beträgt der Selbstbehalt eines erwerbstätigen unterhaltspflichtigen Elternteils auch zukünftig weiterhin 1.080,00 €, gegenüber volljährigen Kindern 1.300,00 €.

Hat sich der unterhaltspflichtige Elternteil in sogenannter „dynamischer Form“ verpflichtet, den Unterhalt zu zahlen, passt sich die Pflicht automatisch an den jeweiligen Unterhaltstitel an. In allen anderen Fällen muss der Unterhaltsschuldner aufgefordert werden, einen höheren Unterhaltsbetrag zu zahlen. Diese Aufforderung muss die Voraussetzungen des § 1613 BGB berücksichtigen, sonst ist die Aufforderung wirkungslos. Unterbleibt ein Abänderungsverlangen, kann der höhere Unterhalt nicht rückwirkend gefordert werden.

Sollten Sie zu einer etwaigen Erhöhung des Unterhalts Rückfragen haben, wenden Sie sich jederzeit an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.

 



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