Familienrecht aus Osnabrück: Ferien mit Kindern in Ländern mit Reisewarnung
Beschluss vom 22. April 2020: Die Kinder der geschiedenen Eltern hatten ihren Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter. Der Kindesvater übte ein Umgangsrecht aus, u.a. auch in den Ferien. Der Kindesvater wollte mit den Kindern eine Fernreise unternehmen, wozu die Kindesmutter auch zunächst ihre Zustimmung erteilte. Im Zuge der Coronakrise widerrief die Kindesmutter ihre Zustimmung und untersagte dem Kindesvater die Mitnahme der Kinder. Dieser beantragte beim zuständigen Familiengericht die Ersetzung der Zustimmung per einstweiliger Anordnung. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde die Kindesmutter von der Richterin darüber informiert, dass der Kindesvater über die Reise alleine entscheiden könne. Trotz dieser Hinweise informierte die Kindesmutter die Bundespolizei am Flughafen und konnte erreichen, dass die Polizei den Flug der Kinder untersagte. Der Kindesvater nimmt nun die Kindesmutter auf Schadensersatz in Anspruch.
Mit Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 18.05.2020 (13 UF 88 / 18) erhielt der Kindesvater Recht. Zunächst weist das Gericht darauf hin, dass es grundsätzlich allein Sache des umgangsberechtigten Elternteils ist, über den Ort des Ferienumgangs mit den Kindern zu entscheiden. Eine Zustimmung der des anderen Elternteils dazu ist nicht erforderlich, weil es sich nicht um eine Entscheidung von besonderer Bedeutung nach § 1687 BGB handelt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Kindeswohl gemäß § 1666 BGB entgegensteht. Dies ist der Fall, wenn die Urlaubsreise in ein Land gehen soll, in dem Krieg, Bürgerkrieg oder eine kriegerische Unruhe herrscht, eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt oder dem Kind im Zielgebiet nicht beherrschbare und außergewöhnliche gesundheitliche Risiken drohen.
Immer wieder wird an uns die Frage herangetragen, ob bei einer geplanten Urlaubsreise des umgangsberechtigten Elternteils die Zustimmung des anderen Elternteils notwendig ist. Dies ist im Grundsatz definitiv nicht der Fall, der umgangsberechtigte Elternteil entscheidet hier allein. Selbstverständlich muss etwas anderes gelten, wenn bei der Urlaubsreise das Kindeswohl gefährdet ist. Das Kammergericht hat deutlich herausgestellt, wann das der Fall ist. Dass Elternteile ihre Kinder nicht in Kriegsgebieten einer Gefahr aussetzen, dürfte auf der Hand liegen. Das Kammergericht nimmt eine Zustimmungsbedürftigkeit allerdings auch schon bei jeder Reisewarnung des Auswärtigen Amtes an, wie sie z.B. bei Erstellung dieses Artikels aktuell sogar für Mallorca besteht.
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