Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Familienrecht aus Osnabrück: Trennungsunterhalt und nie zusammen gelebt ?

02. Juli 2020

Beschluss vom 20.2.2020: Die verheirateten Eheleute haben nie in einer Wohnung zusammen gewohnt, sondern arbeiteten in Paris bzw. Frankfurt.

Zwar sahen sie sich gelegentlich an Wochenenden, ohne jedoch ein typisches Eheleben zu führen. Im Laufe der Beziehung haben sie dann beschlossen, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht fortzusetzen.

Die Ehefrau beanspruchte daraufhin gemäß § 1361 BGB von ihrem Ehemann Trennungsunterhalt.

Durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19.2.2020 (XII ZB 358/19) erhielt die Ehefrau den von ihr gewünschten Unterhalt. Nach Auffassung des Gerichts setzt der Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht voraus, dass die Ehegatten zusammengelebt oder gemeinsam gewirtschaftet haben.

Salopp ausgedrückt beruht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf der Maxime, dass es keine „Ehe light“ gibt. Das höchste deutsche Familiengericht weist darauf hin, dass das Gesetz kein Zusammenleben voraussetze. Selbst wenn die Eheleute getrennt gewirtschaftet und räumlich schon voneinander getrennt gelebt haben, bemesse der Unterhalt sich nach dem jeweils vorhandenen Einkünften und den ehelichen Lebensverhältnissen.

Die Entscheidung darf nicht missverstanden werden: Nur weil die Eheleute an verschiedenen Orten arbeiten und sich selten sehen, ist nicht schon ein Anspruch auf Trennungsunterhalt gegeben. Voraussetzung ist immer noch, dass zumindest ein Ehegatte sich aus der Ehe gedanklich gelöst und dem anderen gegenüber auch transportiert, dass er nicht beabsichtigt, die eheliche Lebensgemeinschaft – in der Form, wie sie bisher ausgestaltet war, –  aufrechtzuerhalten.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof 1994 in einem einzigen Fall (XII ZR 220/92) einen Anspruch auf Trennungsunterhalt verneint, weil die Eheleute ein Einvernehmen darüber hergestellt hatten, dass keine eheliche Lebensgemeinschaft begründet werden soll. In diesem Fall war dann der Anspruch auf Trennungsunterhalt gemäß § 1579 BGB verwirkt.

In vergleichbaren Fällen kommt es deshalb auch darauf an, die konkreten Umstände und Vereinbarungen der Eheleute dem Gericht vorzutragen. Im Bedarfsfall wenden Sie sich an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück



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