Familienrecht aus Osnabrück: Der PKW als Hausrat
Beschluss vom 06.07.2018: Die Familie nutzte den einzigen vorhandenen Pkw gemeinschaftlich.
Eigentümerin des Pkw war die Ehefrau. Nach der Trennung nutzte der Ehemann den Pkw und die Ehefrau forderte von diesem eine Nutzungsentschädigung gem. § 1361 a Abs. 3 Satz 2 BGB.
Mit Beschluss vom 06.07.2018 hat das Oberlandesgericht Frankfurt (4 WF 73/18) den Anspruch der Ehefrau zurückgewiesen. Die Ehefrau hatte es versäumt, den Anspruch auf Nutzungsentschädigung vor Einleitung der Klage außergerichtlich anzumelden und geltend zu machen.
Bei der Prüfung eines Herausgabeanspruchs oder eines Anspruchs auf Nutzungsentschädigung beim Pkw sind zwei Prüfungsschritte erforderlich:
Zunächst ist zu prüfen, ob der Pkw überhaupt ein Haushaltsgegenstand im Sinne des § 1361 a BGB ist. Dies hat das Oberlandesgericht für den einzigen der Familie zur Verfügung stehenden Pkw in der obigen Entscheidung bejaht. Bei mehreren Pkw kommt es darauf an, ob dieser für familiäre Zwecke genutzt wurde. In den meisten Fällen wird deshalb der Pkw als Haushaltsgegenstand zu qualifizieren sein. Ist er es ausnahmsweise nicht, können Ansprüche sich allerdings aus dem Güterrecht bzw. aus einem Zugewinnausgleichsanspruch ergeben.
Steht die Eigenschaft als Haushaltsgegenstand fest, kommt es im zweiten Schritt dann darauf an, wem das Eigentum am Pkw zusteht. Es gilt die Vermutung, dass während der Ehe angeschaffte Gegenstände gemeinschaftliches Eigentum sind und zwar unabhängig davon, wer den Pkw bezahlt hat, auf wen der Kaufvertrag läuft und wer als Versicherungsnehmer eingetragen ist.
Steht das Eigentum am Pkw eines Ehegatten fest, kann dieser gem. § 1361 a Abs. 3 Satz 2 BGB eine Nutzungsentschädigung verlangen, welche das Gericht nach Ermessen festsetzen kann. Hier hat das Oberlandesgericht Frankfurt nochmals klargestellt, dass dieser Anspruch jedoch voraussetzt, dass er auch angemeldet wird. Erst ab diesem Zeitpunkt kommt eine Nutzungsentschädigung in Betracht.
Und als weitere Voraussetzung für den Vergütungsanspruch ist erforderlich, dass ein gerichtliches Zuweisungsverfahren eingeleitet wird. Dem Ehegatten, der die Zahlung erbringen soll, muss also auch Hausrat zugeteilt werden, denn eine isolierte Zahlungspflicht ohne eine solche Zuteilung gibt es nicht (OLG Bremen, Beschluss vom 31.01.1997, 4 UF 84/96).
Diese Grundsätze gelten für die vorläufige Zuteilung von Hausrat. Für die Zeit nach der Ehescheidung erfolgt die endgültige Auseinandersetzung nach § 1568 b BGB. In diesem Verfahren erfolgt eine endgültige, insbesondere auch eigentumsrechtliche Zuordnung aller Haushaltsgegenstände.
Diese Grundsätze gelten auch für andere Gegenstände, soweit es sich um Haushalt handelt. Im Bedarfsfall wenden Sie sich schnellstmöglich an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.
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