Familienrecht aus Osnabrück: Corona und Umgang mit den Kindern
News vom 15.5.2020: Seit Ende März gelten in Deutschland aufgrund der Corona-Pandemie Ausgangsbeschränkungen, die nun allmählich gelockert werden. Seit diesen Tagen häuften sich die Anfragen, ob wegen des Virus der vereinbarte Umgang mit den Kindern im Haushalt des nicht betreuenden Elternteils stattfinden kann oder nicht.
Auch für uns Familienrechtler und die Gerichte gab es keine Blaupausen, da wir alle eine solche Pandemie noch nicht erlebt haben. Die Auswirkungen und die Ausbreitung des Virus waren in den Anfangstagen nicht vorhersehbar und sind es weiterhin nicht. Die Gerichte arbeiteten nur in Notfällen, die bei zeitlich überschaubaren Umgangsausfällen überwiegend nicht gesehen wurden, mit überwiegend stark eingeschränkter Personaldecke. In vielen Fällen stand die berechtigte Sorge um die Gesundheit der Kinder und der Angehörigen, insbes. der besonders gefährdeten Großeltern im Raum. Wir haben zunächst geraten, eine gemeinsame und verantwortungsvolle Elternentscheidung zu treffen.
Das war nicht in allen Fällen möglich. Inzwischen sind dann doch erste Entscheidungen der Gerichte, meist im Rahmen einstweiliger Anordnungen ergangen. Danach ist die Linie klar: Corona ist grundsätzlich kein Grund, einen Umgang auszusetzen. Auch in den (Regel-)fällen, in denen die Eltern unterschiedliche Haushalte haben. Dies entspricht auch der Einschätzung des BMFSJ.
Ausnahmen gelten nur dann, wenn konkrete Gefährdungen von Haushaltsangehörigen, insbes. der Kinder, durch Vorerkrankungen (Asthma, COPD, Muskoviszidose etc.) vorliegen. Und natürlich dann, wenn es positiv getestete Erkrankte im Haushalt gibt.
Familienrechtlich gelten gerichtliche Umgangsvereinbarungen weiter und sind mit den im Gesetz vorgesehenen Zwangsmitteln durchsetzbar (Zwangsgeld, Ordnungshaft nach § 89 FamFG). Danach muss der Verstoß gegen die Vereinbarung aber schuldhaft erfolgt sein, und daran kann es in Coronafällen oft fehlen.
Wichtig ist in solchen Fällen, dass der Sachverhalt für das Gericht nachvollziehbar geschildert wird. Im Bedarfsfall, auch wenn um die Wiederanbahnung und -aufnahme von Umgangskontakten geht, wenden Sie sich an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.
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