Düsseldorfer Tabelle 2025 führt zu weniger Unterhalt !!??
News vom 23.12.2025: Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Wirkung zum 1.Januar 2025 die neue Düsseldorfer Tabelle veröffentlich.
Sie finden Sie hier. Aber Vorsicht: in der Tabelle zu den Zahlbeträgen (also ganz unten in der Tabelle) ist die Erhöhung des Kindesgeldes zum 1. Januar 2025 noch nicht eingearbeitet (Stand heute am 23.12.2024; eine neue und „richtige“ Tabelle zu den Zahlbeträgen wird sicherlich in den nächsten Tagen veröffentlicht). Das Kindergeld wird zur Hälfte auf den Unterhaltsanspruch angerechnet. Bei 5,- € Erhöhung des Kindergeldes also um weitere 2,50 € ! Alle Zahlbeträge müssen daher um weitere 2,50 € reduziert werden.
Bei einem unter 6-jährigen Kind in der ersten Gruppe also z.B. auf 354,50 €. Und das ist ein niedrigerer Betrag als nach der Düsseldorfer Tabelle 2024, nach der 355,- € zu zahlen waren!
Eine eigenmächtige Reduzierung des Unterhalts kann ohne Rücksprache mit dem betreuenden Elternteil aber durchaus zu kostenträchtigen Konsequenzen führen. Sollte ein statischer Vollstreckungstitel vorliegen (der Unterhaltsbetrag steht ausdrücklich im Titel, also z.B. „…verpflichte mich, einen Betrag von 355,- €zu zahlen ….“) muss der Titel abgeändert werden, sonst kann später evt. nachgefordert werden. Ein dynamischer Titel ( im Titel steht z. B. „100% des Mindestunterhalts….“) passen sich die Zahlungspflichten dagegen automatisch an.
Für Rechtslaien ist das manchmal ein undurchdringlicher Dschungel. Im Bedarfsfall wenden Sie sich gerne an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.
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