Arbeitsrecht: Bundesarbeitsgericht stärkt Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 19. Juni 2012 seine bisher im Urlaubsrecht vertretene Rechtsauffassung geändert und damit für Arbeitnehmer neue Zahlungsansprüche eröffnet.
Dieser Fall war zu entscheiden: Der Arbeitnehmer war vom 4. Januar – 31. Juli 2008 bei einer Firma beschäftigt und hatte in diesem Zeitraum einen Urlaubsanspruch von 16 Tagen erworben. Urlaub genommen hatte der Arbeitnehmer jedoch nicht, sodass er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Urlaubsabgeltung verlangte. Nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz ist der Urlaub nämlich in Geld auszuzahlen, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann.
Problematisch war, dass der Arbeitnehmer diesen Zahlungsanspruch erst am 6. Januar 2009 schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet hatte. Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, dass zu diesem Zeitpunkt der finanzielle Abgeltungsanspruch nicht mehr bestehe und berief sich dabei auf § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz. Danach muss der Urlaub selbst nämlich im laufenden Kalenderjahr – hier also im Jahr 2008 – gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn betriebliche oder persönliche Gründe des Arbeitnehmers vorliegen. Das war hier natürlich nicht der Fall, denn das Arbeitsverhältnis endete ja bereits 2008.
Das Bundesarbeitsgericht hatte bisher die Auffassung vertreten, dass der finanzielle Abgeltungsanspruch nicht genommener Urlaubstage der Ersatz (Surrogat) des Urlaubs selbst sei, daher auch dieser Anspruch am Ende des Jahres erlösche, sofern keine Übertragung auf das kommende Kalenderjahr möglich sei. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht wiesen deshalb die Klage des Arbeitnehmers auf Zahlung einer finanziellen Entschädigung für den nicht genommenen Urlaub ab.
Mit Urteil vom 19. Juni 2012 ( 9 AZR 652/10) hat das Bundesarbeitsgericht überraschend seine bisherige Auffassung aufgegeben. Der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch sei als reiner Geldanspruch nicht an die Frist des § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz gebunden. Das Bundesarbeitsgericht beruft sich hierbei auf seine Rechtsprechung zur Übertragung von Urlaubsansprüchen eines am Jahresende kranken Mitarbeiters, dessen Urlaubsanspruch automatisch auf das nächste Jahr übertragen wird und im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dann auch finanziell entschädigt werden muss. Das Bundesarbeitsgericht vertritt jetzt die Auffassung, dass eine ungleiche Behandlung zwischen arbeitsfähigen und arbeitsunfähigen Mitarbeitern nicht gerechtfertigt sei.
Das bedeutet, dass Arbeitnehmer auch noch nach Verfall des eigentlichen Urlaubsanspruchs am Ende des Jahres in jedem Fall vom Arbeitgeber eine finanzielle Abgeltung verlangen können.
Sie müssen allerdings schneller reagieren, wenn in Ihrem Arbeitsvertrag Verfallfristen enthalten sind, nach denen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet oder ggf. sogar eingeklagt werden müssen. Ferner können finanzielle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis natürlich auch innerhalb von 3 Jahren verjähren. Warten Sie deshalb nicht zu lang und wenden sich frühzeitig an Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht in Osnabrück.
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