Familienrecht aus Osnabrück: Düsseldorfer Tabelle 2020
Neues zum 1.1.2020: Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat höhere Beträge zum Kindesunterhalt und Änderungen beim Kindes- und Ehegattenunterhalt festgelegt. Mit der neuen Düsseldorfer Tabelle steigen die Beträge für den Kindesunterhalt um ca. 15,- € pro Monat. War für ein 5-jähriges Kind z. B. bisher 252,- € an Mindestunterhalt zu zahlen, sind es jetzt 267,- €. Andere Steigerungen gelten auch für ältere Kinder und für Elternteile, die aufgrund ihres höheren Einkommens mehr als den Mindestunterhalt zahlen müssen.
Automatisch steigt der Unterhalt aber nur dann, wenn Sie einen sogenannten dynamischen Vollstreckungstitel haben, in dem der Unterhalt in Prozenten festgelegt ist ( z.B. “ 100 % oder 105 % des Mindestunterhalts“). In allen anderen Fällen muss der Zahlungspflichtige ordnungsgemäß und rechtzeitig in Verzug gesetzt werden (§ 1613 BGB ). Unterlässt man das, kann höherer Unterhalt nur mit Wirkung für die Zukunft angefordert werden.
Festgelegt wurde weitere, sehr wesentliche Änderungen bei den Selbstbehalten: gegenüber Ansprüchen von minderjährigen Kindern beträgt das Existenzminimum ab sofort 1.160,- € statt 1.080,- €, gegenüber dem Ehegatten 1.280,- € statt 1.200,- € und gegenüber nicht in der Schulausbildung befindlichen volljährigen Kindern 1.400 € statt bisher 1.300,- €. Das wird in vielen Fällen zu Abänderungen beim Unterhalt führen. Auch hier müssen Betroffene schnell reagieren, wenn ein Vollstreckungstitel vorliegt.
Wenn Sie zu Änderung der Unterhaltspflicht Fragen haben – ob nun zum Kindes- oder Ehegattenunterhalt – wenden Sie sich bitte schnellstmöglich an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.
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