Arbeitsrecht aus Osnabrück: Befristung ohne Sachgrund
Beschluss vom 23.1.2019: Der Kläger war bei seinem Arbeitgeber für 1,5 Jahre im Jahr 2004/5 beschäftigt
und wurde erneut im Jahr 2013 eingestellt, dies allerdings befristet und ohne Angabe eines Sachgrundes.
Nach Ablauf der Befristung beanspruchte der Kläger die Feststellung der Weiterbeschäftigung und Unwirksamkeit der Befristung.
Der Kläger erhielt in allen Instanzen recht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG)verurteilte am 23.1.2019 ( 7 AZR 733/16 ) den Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung und verwies auf § 14 II TzBfG, wonach die sachgrundlose Befristung bei Bestehen einer vorherigen Beschäftigung unwirksam ist. Der Kläger berief sich auf ein früheres Urteil des BAG, wonach die frühere Beschäftigung unschädlich sei, wenn sie länger als 3 Jahre zurückliegt. Diese Rechtsauffassung gab das BAG allerdings jetzt wieder auf.
Zwar kann auch nach dieser aktuellen Entscheidung nicht jedes zurückliegende Arbeitsverhältnis berücksichtigt werden. Fehlt jeder Zusammenhang mit der jetzigen Tätigkeit, ist das Vertragsverhältnis lange her oder war nur von kurzer Dauer, kann die Befristung zulässig sein.
Für die Praxis ergeben sich damit neue Unsicherheiten, alles scheint möglich. Für Sie als Arbeitnehmer ist besonders wichtig, dass Sie die Unwirksamkeit de Befristung innerhalb von 3 Wochen nach Ende der Befristung gerichtlich geltend gemacht haben müssen. sonst ist es zu spät.
Im Bedarfsfall wenden Sie sich an Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht in Osnabrück.
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