Familienrecht aus Osnabrück: Unterhalt und nicht verheiratet ?
Beschluss vom 21.2.2017: Die Eltern eines im Jahr 2015 geborenen Kindes waren nicht miteinander verheiratet. Die Mutter verlangte vom Kindesvater neben dem Kindesunterhalt für sich selbst einen Unterhalt von ca. 6000,- € monatlich.
Durch Beschluss vom 21.2.2017 ( 25 UF 149/16 ) hat das Oberlandesgericht Köln der Frau diesen sehr hohen Unterhalt zugesprochen, ohne dass die Mutter ihren konkreten Lebensbedarf darlegen musste. Es reichte dem Gericht aus, dass sie ein Einkommen in dieser Höhe vor ihrer Schwangerschaft belegen konnte.
Zunächst ist immer noch für viele Mandanten überraschend, dass Unterhalt auch für nicht miteinander verheiratete Mütter von Kindern gezahlt werden kann und muss ( § 1615 l BGB ). Betreut der Vater das Kind, hat er den Anspruch.
Dieser richtet sich hinsichtlich der Höhe nach der Lebensstellung der Mutter oder des Vaters, also nach dem Einkommen, dass ohne die Geburt hätte erzielt werden können. Grundsätzlich muss natürlich darauf geachtet werden, ob der andere Elternteil des Kindes diesen Betrag überhaupt aufbringen kann und in der Regel darf keiner über mehr Geld als der andere nach Abzug des Unterhalts verfügen. Das spielte in dem hier besprochenen Fall allerdings keine Rolle, denn der Vater hatte sein Einkommen nicht mitgeteilt, aber ausführen lassen, dass er gut verdient und auch in dieser Höhe finanziell leistungsfähig sei.
Er wollte aber durchsetzen, dass die Mutter ihren Bedarf konkret darlegen und nicht nur auf ihr Einkommen verweisen müsse. Dies wurde vom Gericht abgelehnt und der Vater entsprechend verurteilt.
Das Besondere an diesem Fall ist die Höhe des Unterhaltsanspruchs. Man kann darüber streiten, ob bei so hohen Unterhaltsansprüchen nicht doch ein konkreter Bedarf dargelegt werden muss, denn ein solcher Betrag wird üblicherweise nicht nur für die Lebenshaltung ausgegeben, sondern es werden auch Beträge davon zur Vermögensbildung zurückgelegt.
Für Sie ist wichtig, dass ein solcher Anspruch auch durchaus bei „normalen“ Einkommensverhältnissen gegeben sein kann. Es gilt, die jeweiligen Einkünfte sorgfältig und rechtlich einwandfrei darzulegen. Im Bedarfsfall wenden Sie sich rechtzeitig an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.
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