Familienrecht aus Osnabrück: Adoption durch nicht verheiratete Partner
News vom 6.3.2017: Die nicht miteinander verheirateten Lebensgefährten beabsichtigen die Adoption der beiden Kinder durch den Partner. Der leiblicher Vater ist verstorben.
Die Adoption wurde nur mit der Maßgabe zugelassen, dass dann das Verwandschaftsverhältnis der Kinder zu ihrer Mutter erlischt, was die Lebensgefährten natürlich nicht wollten. Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 8.2.2017 (XII ZB 586/15) entschieden, dass die Adoption nur unter dieser Voraussetzung möglich ist und ein Verstoß gegen das Grundgesetz oder Europarecht nicht besteht.
Die Entscheidung entspricht der Gesetzeslage in § 1741 BGB. Bei nicht verheirateten Partnern können die Kinder nur durch den Partner allein angenommen werden. Etwas anderes gilt nur bei der Stiefkinderadoption, also wenn die Partner heiraten. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verstößt diese Regelung nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Grundgesetz.
Eine Adoption ist für alle Betroffenen eine weitreichende Entscheidung, die Rechte und Pflichten begründet. Im Bedarfsfall lassen Sie sich über die Konsequenzen umfassend beraten. Wenden Sie sich an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.
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