Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Urlaubsabgeltungsansprüche sind nicht vererblich

19. Oktober 2011

Der Arbeitnehmer eines Unternehmens ist im April 2009 verstorben. Er war zuvor ein Jahr lang, nämlich seit April 2008 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt.  Er konnte deshalb seinen Urlaub in den Jahren 2008 und 2009 nicht nehmen. Der Urlaub ist deshalb vom Arbeitgeber finanziell abzugelten, weil er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann (§ 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz).

Die Kläger vor dem Bundesarbeitsgericht sind die Erben des im April 2009 verstorbenen Arbeitnehmers. Alle Ansprüche des Arbeitnehmers sind gemäß § 1922 Abs. 1 BGB mit dem Tod der Person auf die Erben übergegangen. Die Erben haben deshalb über drei Instanzen die Auffassung vertreten, dass sie auch diesen Urlaubabgeltungsanspruch des Arbeitnehmers geerbt haben und haben ihn gegen den Arbeitgeber geltend gemacht. Ihre Klage wurde beim Arbeitsgericht abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihnen immerhin einen Betrag von 3230,50 € brutto zugesprochen. Die Revision des Arbeitgebers war allerdings erfolgreich und die Klage wurde endgültig abgewiesen.

Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 20. September 2011 (9 AZR 416/10) nämlich die Auffassung vertreten, dass mit dem Tod des Arbeitnehmers der Urlaubsanspruch endgültig erloschen ist. Da er erloschen ist, kann er sich nicht mehr gemäß §7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz in einen Abgeltungsanspruch umwandeln. Die Klage der Erben musste deshalb erfolglos bleiben.



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