Arbeitsrecht aus Osnabrück: Krankheit und Personalgespräch
News vom 14.12.2016: Der Mitarbeiter war als Krankenpfleger beschäftigt und seit längerer Zeit erkrankt. Der Arbeitgeber lud ihn zweimal zu Personalgesprächen ein, um die Beschäftigungsmöglichkeiten zu prüfen. Dies lehnte der Arbeitnehmer ab und kassierte dafür vom Arbeitgeber eine Abmahnung.
Mit Urteil vom 2.11.2016 hat das Bundesarbeitsgericht ( 10 AZR 596/15 ) den Arbeitgeber verpflichtet, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Zwar könne der Arbeitgeber bei berechtigtem Interesse den Mitarbeiter einladen, aber wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht in der Lage ist, liegt im Fall der Weigerung kein Arbeitsvertragsverstoß vor.
Mit einer Abmahnung greift der Arbeitgeber empfindlich in das Vertrauensverhältnis zum Arbeitnehmer ein. Sie wirkt demotivierend und ist zudem rechtlich überprüfbar, wie die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zeigt. Der Arbeitnehmer darf diese nicht auf die leichte Schulter nehmen, denn bei einem weiteren Verstoß kann eine Kündigung, schlimmstenfalls sogar eine fristlose, drohen.
Es erfordert deshalb durchaus Fingerspitzengefühl, wie Sie mit der Abmahnung umgehen, wenn Sie als Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen wollen oder als Arbeitnehmer Betroffener sind.
Im Bedarfsfall wenden Sie sich bitte an Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht in Osnabrück.
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