Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Familienrecht aus Osnabrück: Gewaltschutz im Familienrecht

27. Oktober 2016

News vom 27.10.2016: Die erwachsene Tochter und deren Ehemann bewohnten ein im Eigentum des Vaters der Tochter stehendes Haus auf Grund eines schriftlichen Mietvertrages. Der Vater betrat im August 2015 das Grundstück und bedrohte seine Tochter und den Schwiegersohn, er drohte an, den Kiefer zu brechen und den Sohn tot zu schlagen. Die Tochter und der Ehemann beanspruchten gerichtlich den Erlass einer Maßnahme nach dem Gewaltschutzgesetz, wonach dem Vater jede Annäherung an das Grundstück und die betroffenen Personen verboten werden sollte.

Leider kommt es manchmal im Rahmen familienrechtlicher Auseinandersetzungen, ob nun zwischen Ehegatten oder zwischen Eltern und Kindern, zu Gewaltausbrüchen.

Mit dem Gewaltschutzgesetz hat der Gesetzgeber ein in der Regel wirksames Mittel zur Verfügung gestellt, solche Beeinträchtigungen schnellstmöglich und effektiv zu vermeiden. Sobald jemand – wobei es noch nicht auf einmal auf ein Verwandtschafts- oder Näheverhältnis ankommt – von einer Gewaltandrohung oder eine Nachstellung (Stalking) betroffen ist, besteht die Möglichkeit, innerhalb weniger Stunden beim Familiengericht einen Beschluss zu erhalten, wonach dem Antragsgegner untersagt wird, sich der betroffenen Person zu nähern oder mit ihr zu kommunizieren. Dieser Beschluss wird auch bei der Polizei hinterlegt, sodass im Wiederholungsfall relativ schnell auch polizeiliche Hilfe in Anspruch genommen werden kann.

In der hier besprochenen Entscheidung des OLG Brandenburg hat das Gericht diskutiert, ob im konkreten Fall der Schutz der betroffenen Personen oder lediglich der Wunsch, dass der „Vermieter“ das Grundstück nicht betritt, im Vordergrund steht. Die gegenüber dem Vater erhobenen Vorwürfe seien, so das OLG, hier zu unkonkret geschildert worden. Es liege daher nahe, dass es eher um einen Besitzschutz als um einen Schutz der persönlichen Unversehrtheit gegangen sei. Das OLG Brandenburg weist u.a. darauf hin, dass in der Rechtsprechung umstritten ist, ob im Gewaltschutzverfahren auch sonstige Rechtsbeziehungen diskutiert werden können und vertritt hier eine sehr eingeschränkte Auffassung. Im konkreten Fall kam es deshalb dazu, dass das Gericht die Antragsteller auf die üblichen einstweiligen Verfügungsverfahrens des Zivilprozesses verwies. In diesem gelten höhere Anforderungen, den Anspruch durchzusetzen.

Ich halte die Entscheidung des OLG Brandenburg für falsch. Es handelt sich bei den Rechtsgütern des Gewaltschutzgesetzes (Gewalt, Bedrohung und Nachstellung) um so hochrangige Ansprüche, die es nicht rechtfertigen, aus formaljuristischen Gründen Unterschiede zu machen. Sie sehen aber, dass so etwas in der Rechtsprechung durchaus vorkommt und es deshalb besonders wichtig ist, schnell und vor allem umfassend vorzutragen, um Ihren berechtigten Abwehranspruch durchzusetzen.

Im Bedarfsfall wenden Sie sich deshalb schnellmöglich an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.



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