Familienrecht aus Osnabrück: Kindesunterhalt bei Selbständigen und Einkommensgefälle
News vom 20.9.2016: Das in der Ehe geborene Kind lebte beim Vater, der in der Schweiz als Arzt tätig war und über 11.000,00 € netto verdiente. Die Mutter des Kindes war freiberuflich tätig und verdiente nach Abzug diverser Schulden nur ca. 1.000,00 €.
Mit seiner Klage beansprucht der Vater von der Mutter Kindesunterhalt nach Gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle. Mit Urteil vom 04.12.2015 wies das OLG Dresden (20 UF 875/15) die Klage des Vaters zurück. Zwar bestünde grundsätzlich die Pflicht zur Zahlung des Mindestunterhalts, auf Grund besonderer Umstände sei die Kindesmutter jedoch nicht verpflichtet, ihre Erwerbstätigkeit auszuweiten bzw. eine abhängige Beschäftigung aufzunehmen, um den Mindestunterhalt sicherzustellen. Dies auch deshalb, weil der Kindesvater deutlich mehr als die Mutter verdiene und deshalb eine Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt nicht gegeben sei.
In diesem Urteil werden zwei wesentliche Aspekte aus dem Kindesunterhaltsrecht angesprochen:
a) Gemäß § 1603 BGB besteht gegenüber minderjährigen Kindern (und gegenüber volljährigen Kindern, die noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden) eine sogenannte gesteigerte Erwerbspflicht. Im Grundsatz muss man also den Mindestunterhalt nach Gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle „immer“ bezahlen.
Wie bei jeder Regel gibt es auch hier Ausnahmen, nämlich z.B. wenn der Unterhaltspflichtige unverschuldet nicht in der Lage ist, so viel zu verdienen, um den Mindestunterhalt sicherstellen zu können. Diesen Ausnahmefall sah das OLG Dresden hier als gegeben an, weil im konkreten Fall die Schulden der unterhaltspflichtigen Mutter in überschaubarer Zeit abgezahlt werden würden und sie dann für Unterhaltsleistungen zur Verfügung stehen kann. Das OLG Dresden weist allerdings darauf hin, dass es sich um einen Ausnahmefall handelt.
b) Ferner wird erörtert, ob die gesteigerte Erwerbspflicht dann wegfallen kann, wenn der andere Elternteil, der das Kind betreut, deutlich mehr verdient als der an sich barunterhaltspflichtige Elternteil. Dies wird vom OLG Dresden bejaht und es wird die Regel aufgestellt, dass diese Fälle dann vorliegen können, wenn der Unterhaltspflichtige in etwa dreimal mehr als nicht betreuende Elternteil verdient.
Wenn es um den Mindestunterhalt geht, kommt es für beide Elternteile darauf an, alle Umstände in die Diskussion einzubringen, die für oder gegen eine Unterhaltspflicht sprechen. Oft muss der Lebenslauf des Betroffenen im Einzelnen dargelegt werden, um eine Unterhaltspflicht rechtfertigen oder ablehnen zu können.
Schon der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 10.07.2013 (XII ZB 297/12) dargelegt, dass nur in wenigen und besonderen Ausnahmefällen die Unterhaltspflicht entfällt. Auch der BGH stellt auf das Dreifache der unterhaltsrelevanten Nettoeinkünfte ab, bei der die Billigkeitsgrenze, den anderen Elternteil aus der Unterhaltspflicht zu entlassen, erreicht sein kann.
Sie sehen, dass es wichtig ist, alle Tatsachen zu ermitteln und gegenüber dem anderen Elternteil oder dem Gericht vorzutragen. Im Bedarfsfall wenden Sie sich also schnellstmöglich an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.
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