Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Familienrecht aus Osnabrück: Steuerklasse im Unterhalt

02. Dezember 2015

News vom 2.12.2015: Wenn Sie sich von Ihrem Ehegatten im Jahr 2015 getrennt haben und ihr Einkommen noch nach Lohnsteuerklasse III versteuert wird, ist es nun höchste Zeit, eine neue Steuerklasse zu beantragen, um hohe Steuernachzahlungen zu vermeiden. Entgegen einer weiter verbreiteten Meinung reicht es für die Inanspruchnahme der Steuerklasse III nicht aus, lediglich verheiratet zu sein. Dies ist nur eine von zwei Voraussetzungen. Darüber hinaus dürfen die Ehegatten nicht dauernd voneinander getrennt leben.

Die Steuerklasse muss allerdings immer nur zum Jahreswechsel geändert werden. Leben Sie z. B. im Jahr 2016 mit ihrem Ehegatten noch teilweise zusammen, wobei auch ein zeitlich kurzes Zusammensein im Januar ausreicht, so kann für das gesamte Kalenderjahr 2016 die Steuerklasse unverändert bleiben.

Hintergrund für diese Problematik ist, ob die Ehegatten eine gemeinsame Veranlagung durchführen können oder nicht. Eine gemeinsame Veranlagung ist eben nur dann möglich, wenn die Ehegatten noch miteinander verheiratet sind und nicht dauernd voneinander getrennt leben. Bei der gemeinsamen Veranlagung genießen sie dann den sogenannten Splittingvorteil und dieser wird gerade bei der Wahl der Steuerklasse III vorausgesetzt.

Im Umkehrschluss bedeutet das allerdings, dass Sie zwecks Vermeidung hoher Steuernachzahlungen schon aufpassen müssen: Verdienen Sie z. B. 3.000,00 € brutto, zahlen Sie bei Lohnsteuerklasse III ca. 245,00 € Steuern, während Sie bei Lohnsteuerklasse I ca. 517,00 € zahlen müssen. Liegen also die Voraussetzungen für die Steuererleichterung nicht vor, droht ein finanzieller Schaden von mehr als 270,00 € im Monat bzw. über 3.000,00 € im Jahr!!!

Viele Ehegatten unternehmen Versöhnungsversuche, nachdem sie sich getrennt haben. Liegt ein solcher ernsthafter Versöhnungsversuch vor, kann auch für das betreffende Jahr dann wieder eine gemeinsame Veranlagung durchgeführt werden.

Sie sehen also, dass durch die falsche Wahl der Steuerklasse ein hoher finanzieller Schaden drohen kann. Im Bedarfsfall wenden Sie sich also schnellstmöglich an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.



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