Familienrecht aus Osnabrück: Unterhalt für den nicht verheirateten Partner
News vom 15. Juli 2015: Die Beteiligten waren nicht miteinander verheiratet und Eltern eines im Jahr 2010 geborenen Sohnes, der am sog. Down-Syndrom leidet. Das Kind wurde von der Mutter betreut, die ihr Studium für das Lehramt in Folge der Schwangerschaft und der Geburt des Kindes unterbrochen hatte. Ihr Studium hat sie inzwischen, nachdem sie mit ihrem Sohn zu ihren Eltern verzogen ist, wieder aufgenommen.
Der Vater war zur Zeit der Geburt ebenfalls Student, inzwischen arbeitet er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Universität. Mit ihrer Klage beansprucht die Mutter vom Vater 800,00 € monatlichen Unterhalt und beruft sich darauf, dass sie trotz der Betreuung ihres Sohnes in einer Kindertagesstätte ständig rufbereit sein müsse. Ferner müsse sie ihren Sohn auch häufig am Nachmittag betreuen.
Während noch das Oberlandesgericht den Anspruch der Kindesmutter auf Unterhalt ablehnte, urteilte der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 10.06.2015 (XII ZB 251/14), dass der Vater der Mutter grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet sei.
Zunächst sollten Sie bei dieser Entscheidung berücksichtigen, dass hier die Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber der Mutter trotz der fehlenden Heirat gemäß § 1615 l BGB in den ersten drei Lebensjahren des Kindes grundsätzlich keiner längeren Diskussion bedarf. Sofern der Kindesvater finanziell leistungsfähig ist, muss er der Mutter für die ersten drei Jahre auf jeden Fall Unterhalt leisten.
Hier ging es um die Sonderfrage, ob der Unterhaltsanspruch auch nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes weiterhin besteht. Dies ist nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB der Fall, „solange und soweit dies der Billigkeit entspricht“. Es müssen also bestimmte Gründe vorliegen, um einen weitergehenden Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils – der also auch der Vater sein kann – auszulösen.
Bemerkenswert ist, dass der Bundesgerichtshof nicht nur fehlende Betreuungsmöglichkeiten des Kindes als einen solchen Grund ansieht, sondern – in Anlehnung an den Unterhaltsanspruch eines verheirateten Elternteils nach § 1570Abs. 2 BGB – auch sogenannte „elternbezogene Gründe“. Solche Gründe können beispielsweise vorliegen, wenn die Familie mit ihrem gemeinsamen Kind eine gewisse Zeit zusammengelebten und insoweit ein „besonderer Vertrauenstatbestand“ entstanden ist. Solche Gründe muss der unterhaltsberechtigte Elternteil darlegen und beweisen.
Diesen Vortrag bei Gericht mit Ihnen vorzubereiten und zu erarbeiten, stellt die Hauptaufgabe Ihres Fachanwalts für Familienrecht dar. Ein Gericht kann nur berücksichtigen, was von den Beteiligten im Rechtsstreit vorgetragen wird. Es ist die Aufgabe Ihres Beraters, mit Ihnen den Sachverhalt zu ermitteln und vorzutragen, ob und inwieweit eine Betreuung des Kindes möglich ist oder eben nicht.
Oft kommt es auf die besonderen Umstände an, wie z. B. auch das Lebensalters und der Gesundheitszustand möglicher Betreuungspersonen. Das Gleiche gilt für die Darlegung sogenannter elternbezogener Gründe, nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann schon die Anerkennung der Vaterschaft ein besonderes Vertrauen begründen.
Der Beschluss des Bundesgerichtshof bringt aber auch eine weitere Neuigkeit: Wenn ein Unterhaltsbedarf des betreuenden Elternteils feststeht, kann dieser sich mit fortlaufender Zeit sogar erhöhen. Dies z. B. in dem Fall, wenn der betreuende Elternteil zunächst ein Studium ausübt, das er mit fortschreitender Zeit abgeschlossen hätte und deshalb dann einen höheren Bedarf auf Grund der erworbenen Berufsausbildung darlegen kann.
Der Unterhaltsanspruch des nicht verheirateten Partners richtet sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Er kann durchaus erhebliche Beträge erreichen.
Im Bedarfsfall wenden Sie sich also schnellstmöglich an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.
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