Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Arbeitsrecht aus Osnabrück: Doppelter Urlaub? Verfallfrist!

06. Januar 2015

News vom 6. Januar 2015: Der Kläger wechselte im Laufe des Jahres 2010 seine Arbeitsstelle und war ab April in einem Lebensmittelmarkt tätig. Für das Jahr 2010 lehnte der neue Arbeitgeber die Gewährung von Urlaub ab, weil dem Kläger bereits von seinem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden war.

Mit Urteil vom 16.12.2014 urteilte das Bundesarbeitsgericht zu Gunsten des Klägers, sofern dieser nachweisen könne, dass ihm sein früherer Arbeitgeber noch keinen Urlaub gewährt habe. Gemäß § 6 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz sei der frühere Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Bescheinigung über den bereits gewährten oder abgegoltenen Urlaub zu übergeben.

Sofern es dem Kläger gelingt, mit dieser Bescheinigung nachzuweisen, dass ihm noch nicht der volle Urlaub gewährt worden ist, sei dann der neue Arbeitgeber verpflichtet, den noch nicht verbrauchten Urlaub zu gewähren oder – weil er hier eben verweigert wurde – in Geld auszuzahlen.

Ein Anspruch auf doppelten Urlaub hat das Bundesarbeitsgericht aber ebenso wie die Vorinstanzen verneint. Es ist also ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer zunächst beim ersten Arbeitgeber den vollen Urlaubsanspruch erwirbt und dann beim zweiten noch einen weiteren vollen Urlaubsanspruch.

In der Entscheidung war auch problematisch, ob der Arbeitnehmer die arbeitsvertragliche Verfallfrist gewahrt hatte. Auch hier urteilte das Bundesarbeitsgericht zu Gunsten des Arbeitnehmers.

Achten Sie in ihrem Arbeitsvertrag unbedingt darauf, ob eine Verfallfrist geregelt ist, innerhalb derer Sie Ansprüche beim Arbeitgeber anmelden müssen.

In der Rechtspraxis finden sich allerdings viele Arbeitsverträge, die unzulässige Verfallfristen beinhalten. Wenn z. B. in nicht tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen eine Verfallfrist von zwei Monaten vereinbart ist, wäre dies unwirksam. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss die Verfallfrist in vergleichbaren Fällen mindestens drei Monate betragen.

Für Sie bedeutet das allerdings, dass Sie etwaige Ansprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis so schnell wie möglich geltend machen müssen. Im Bedarfsfall wenden Sie sich deshalb unverzüglich an Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht in Osnabrück.



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