Arbeitsrecht aus Osnabrück: Mindestlohn auch bei Bereitschaftsdienst?
News vom 26.11.2014: Die Klägerin arbeitete als Pflegerin bei einem privaten Pflegedienst. Sie betreute zwei an Demenz leidende Schwestern eines Ordens und zwar rund um die Uhr im 2-Wochen-Rhythmus. Neben der Pflege der Schwestern gehörte zu ihren Aufgaben auch die Zubereitung der Speisen und sie war verpflichtet, ständig verfügbar zu sein, um im Notfall eingreifen zu können. Mit ihrer Klage beanspruchte sie die Zahlung des Mindestlohns auch für die Zeiten ihrer Bereitschaft, in der sie nicht unmittelbar arbeitete, sondern nur zur Verfügung stand.
Das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts hob nun das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 19.11.2014 (5 AZR 1101/12) auf und verurteilte den Pflegedienst zur Zahlung des beanspruchten Mindestlohns. Zur Begründung wies das Gericht darauf hin, dass nach § 2 der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche nicht zwischen der „Vollarbeit“ und dem „Bereitschaftsdienst“ differenziert werde, sondern der Mindestlohn von – damals – 8,50 €/Stunde für jede Stunde der Arbeit zu zahlen sei. Der Verordnungsgeber habe für Bereitschaftszeiten keine andere Regelung getroffen, so dass der Mindestlohn auch für diesen Bereich zu zahlen sei.
Allgemein bekannt ist, dass ab 01.01.2015 in Deutschland ein flächendeckender, branchenübergreifender gesetzlicher Mindestlohn gilt. Bereits zuvor hatte der Gesetzgeber in Deutschland für verschiedene Bereiche einen Mindestlohn gesetzlich geregelt, wie hier z. B. für die Pflegebranche (ein Verzeichnis aller Mindestlöhne finden Sie hier). Diese gesetzlichen Regelungen gelten für jeden Arbeitnehmer, der in der entsprechenden Branche arbeitet und ab 01.01.2015 dann auch branchenübergreifend.
Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihr Gehalt nicht dem gesetzlichen Mindestlohn entspricht, wenden Sie sich schnellstmöglich an Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht. Die Einforderung rückständigen Lohns muss oft innerhalb recht kurzer Verfallfristengeltend gemacht werden, wenn Sie Ihren Anspruch nicht verlieren wollen. In privatschriftlichen Arbeitsverträgen muss die Verfallfrist allerdings mindestens 3 Monate betragen, wobei es aber Ausnahmen in Tarifverträgen gibt, die auch zulässig sind. Verschenken Sie deshalb durch Zögern kein Geld, sondern handeln schnell.
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