Familienrecht aus Osnabrück: Umgangskosten, Jobcenter/Sozialamt und Unterhalt
Der geschiedene Vater eines Kindes, das bei der Mutter lebte, bezog Arbeitslosengeld 2.
Er beanspruchte vom Jobcenter über den Regelbedarf hinaus die Erstattung der Fahrtkosten, die er für das 34 km entfernt wohnende Kind mit 27,20 € im Monat errechnete. Das Jobcenter weigerte sich, die Kosten zu übernehmen, weil ein sogenannter Bagatellbedarf vorlag.
Das Bundessozialgericht verpflichtete mit Urteil vom 04.06.2014 (B 14 AS 30/13 R) das Jobcenter, die Fahrtkosten zu übernehmen. Das Gericht berief sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010, wonach zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums zwar ein Festbetrag (Regelbedarf) gezahlt werden kann. Ein darüber hinausgehender, nicht nur einmaliger und besonderer Bedarf muss jedoch zusätzliche Leistungsansprüche auslösen.
Kosten für den Umgang – hier 27,00 € – sind also in dem Regelbedarf nicht enthalten. Unerheblich ist, ob das Sozialamt diese Kosten als Bagatelle empfindet.
Umgangskosten spielen auch im Rahmen von Unterhaltsfragen häufig eine bedeutende Rolle. Insbesondere dann, wenn ein Elternteil sehr weit von seinem Kind entfernt wohnt, können hohe Umgangskosten entstehen, die den umgangsberechtigten Elternteil – insbesondere bei eingeschränkten Einkommensverhältnissen – erheblich treffen und so den Umgang gefährden können. Es entsteht deshalb häufig Streit darüber, ob Umgangskosten beim Unterhalt berücksichtigt werden müssen oder ob sie zwischen den Eltern des Kindes verteilt werden müssen.
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