Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Familienrecht aus Osnabrück: Gutachten im Umgangsverfahren und Kosten

23. September 2014

Die Eltern zweier Kinder stritten vor Gericht um den Umgang des Vaters mit den beiden Kindern.

Im Rahmen des beantragten Vermittlungsverfahrens holte das Gericht ein Sachverständigengutachten ein, das aufgrund von Verzögerungen im Einflussbereich der Kindesmutter erst 9 Monate später erstattet werden konnte. Das Amtsgericht legte die Kosten des Verfahrens einschließlich des nicht gerade billigen Sachverständigengutachtens beiden Parteien zu gleichen Teilen auf.

Dagegen legte der Kindesvater Beschwerde ein und hatte damit Erfolg.
Mit Beschluss vom 01.09.2014 (10 UF 134/14) legte das Oberlandesgericht Celle aufgrund der Verzögerungen der Kindesmutter die alleinigen Kosten des Verfahrens auf. Das Gericht verwies auf § 81 Abs. 2 Nr. 4 FamFG, wonach die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten auferlegt werden können, wenn er durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat.

Familienrechtliche Verfahren sind häufig mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. Die Rechtsanwaltskosten halten sich bei mit ca. 600,00 € häufig noch im Rahmen. Das Gericht schaltet in Sorgerechts- und Umgangsverfahren aber häufig zusätzlich noch einen Verfahrensbeistand für das/die Kind/er ein und wird dann noch ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, um eine Kindeswohlüberprüfung vorzunehmen, kommen mehrere tausend Euro hinzu.

Für Sie als Betroffener ist deshalb sehr wichtig, ob Sie einen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben, nach deren Bewilligung Sie die Kosten entweder in Raten zahlen können oder die Kosten sogar vollständig von der Staatskasse übernommen werden. Da das Gericht nach rechtskräftigem Abschluss auch 4 Jahre lang Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse noch einmal überprüfen kann, gilt deshalb ein besonderes Augenmerk auch der Kostenentscheidung des Gerichts. Wenn ein Verfahrensbeteiligter – wie hier die Kindesmutter – also nicht mitarbeitet und sich dem Gutachten entzieht, droht eine alleinige Kostentragungspflicht. Gleiches kann gelten, wenn der Antrag eines Beteiligten von vorneherein keine Aussicht auf Erfolg hat oder der Antragsgegner durch grobes Verschulden Anlass für ein Verfahren gegeben hat. Hier gilt es also durch frühzeitige Hinweise möglicherweise eine Kostenpflicht zu vermeiden oder auf die andere Seite abzuwälzen.

Im Bedarfsfall wenden Sie sich also rechtzeitig an Ihren Fachanwalt für Familienrechtin Osnabrück.



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