Familienrecht aus Osnabrück: Elternunterhalt, niedrige Einkünfte und Taschengeld
Der Beklagte sollte mit seinem bereinigten Einkommen von 1.585,00 € monatlich 256,00 € Elternunterhalt für seine im Pflegeheim wohnende Mutter zahlen. Die grundsätzliche Unterhaltsverpflichtung des Sohnes stand nicht in Frage.
Die Ehefrau des Beklagten verdiente monatlich 2.261,00 €, sodass ein bereinigtes Gesamteinkommen in der Familie in Höhe von 3.846,00 € bestand. Kinder waren nicht zu berücksichtigen. Während das in 1. Instanz zuständige Amtsgericht nur eine Unterhaltsverpflichtung von 18,00 € monatlich sah, setzte das Oberlandesgericht diese Verpflichtung auf 50,00 € herauf. Aufgrund der dagegen eingelegten Revision durch das Sozialamt legte der Bundesgerichtshof im Urteil vom 23.7.2014 (XII ZB 489/13) die Leistungsfähigkeit des Sohnes sogar auf 260,00 € fest.
Die Berechnung des Bundesgerichtshofs zur Leistungsfähigkeit entspricht dem Rechenmodell, das sich in vielen Entscheidungen des obersten deutschen Zivilgerichts findet. Von dem bereinigten Familieneinkommen wird der jeweils gültige Familienselbstbehalt – der aktuell im Herbst 2014 2.900,00 € beträgt – in Abzug gebracht. Nach Abzug der Haushaltsersparnis wird der individuelle Familienbedarf ermittelt, den das unterhaltspflichtige Kind entsprechend seinem Anteil am Familieneinkommen von seinem Einkommen bedienen muss. Liegt sein Einkommen oberhalb dieses Anteils, ist die Differenz für Elternunterhaltsbeträge einzusetzen.
Die unterschiedliche Berechnung in den Instanzen kam hier dadurch zustande, dass die unteren Instanzen darüber hinaus von dem Haftungsanteil des Kindes in den Fällen, in denen er weniger als sein Ehegatte verdient, noch einen Taschengeldanspruch berücksichtigten und zwar in Höhe von 5 bis 7 % seines Anteils am individuellen Familienbedarf.
Dem hat der Bundesgerichtshof nun einen Riegel vorgeschoben und entschieden, dass ein solcher weiterer Abzug grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist. Lediglich dann, wenn das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes unterhalb von 5 bis 7 % des Familieneinkommens liegt (Beispiel: Ein Ehegatte verdient 2.850,00 € netto und das unterhaltspflichtige Kind 150,00 € brutto monatlich), könne ein solcher Taschengeldanspruch akzeptiert werden. Nach Auffassung des Gerichts bedarf es keiner weiteren Absicherung des Familienselbstbehaltes, damit die persönlichen Bedürfnisse des unterhaltspflichtigen Kindes ebenfalls abgedeckt sind.
Sie sehen, dass im Rahmen des Unterhalts hier in drei Instanzen drei unterschiedliche Ergebnisse erzielt wurden. Es ist deshalb möglich, gegenüber den Sozialämtern unterschiedlich zu argumentieren.
Maßgeblich wird im Endeffekt natürlich die Entscheidung des Bundesgerichtshofs sein und deshalb liegt die wichtigste „Stellschraube“ beim Elternunterhalt bei der Ermittlung des bereinigten Familieneinkommens. In der hier vorgestellten Entscheidung spielte das keine Rolle mehr. Steht das bereinigte Einkommen erst einmal fest, ist die weitergehende Berechnung durch die Rechtsprechung überwiegend abgeklopft. Es kommt deshalb umso mehr darauf an, Ihr Einkommen zu bereinigen, indem auf Kreditraten, Instandhaltungsrücklagen für Immobilien etc. verwiesen wird.
Im Bedarfsfall wenden Sie sich deshalb rechtzeitig an Ihren Experten im Unterhaltsrecht und an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.
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