Arbeitsrecht aus Osnabrück: Gehalt an Insolvenzwerwalter zurückzahlen?
Der Arbeitnehmer verklagte seinen Arbeitgeber wegen ausstehender Gehaltsansprüche. Durch ein Versäumnisurteil und einen Teilvergleich wurden ihm insgesamt 4.440,00 € an Gehaltsansprüchen zugesprochen, die der Arbeitnehmer sodann im Wege der Zwangsvollstreckung einzog, ein Teilbetrag von ca. 800,00 € wurden durch den Arbeitgeber zwar viel zu spät, aber dennoch ohne Zwangsvollstreckung und freiwillig gezahlt.
Diese Zahlungen erfolgten innerhalb einer Frist von 3 Monaten vor dem vom Arbeitgeber gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Insolvenzverwalter der Firma forderte daraufhin vom Arbeitnehmer die vollkommen berechtigt gezahlten Gehaltszahlungen zurück, um sie zur Insolvenzmasse zu ziehen.
Durch Urteil vom 03.07.2014 (6 AZR 451/12) gab das Bundesarbeitsgericht dem Insolvenzverwalter ganz überwiegend recht. Für Viele wird dies ein auf den ersten Blick vollkommen überraschendes und vor allem ungerechtes Urteil sein. Das Bundesarbeitsgericht beruft sich auf die Vorschrift des § 131 InsO, wonach der Insolvenzverwalter unter bestimmten Voraussetzungen Rechtshandlungen des Insolvenzschuldners anfechten kann, was auf „deutsch“ heißt, dass Zahlungen zurückgefordert werden können.
Grob vereinfacht geht es in solchen Fällen darum, ob einzelne Gläubiger einer insolventen Firma nur deshalb Vorteile behalten sollen, weil Sie schneller sind als andere Gläubiger. Wenn dies anzunehmen ist, kann der Insolvenzverwalter solche Leistungen eben zurückfordern und zur Insolvenzmasse ziehen, damit sie ggf. später im Wege einer Quote allen Insolvenzgläubigern im gleichen Umfang zugute kommen. Es handelt sich um eine Wertungsentscheidung des Gesetzgebers, die den betroffenen Arbeitnehmer – wie hier – natürlich persönlich stark benachteiligt. In dem entschiedenen Fall war vollkommen klar, dass die Gehaltsansprüche dem Arbeitnehmer grundsätzlich zustehen. Das Gesetz hat nur beschlossen, dass die Interessen Aller demjenigen des einzelnen Arbeitnehmers vorgehen.
In vergleichbaren Fällen muss aber peinlichst genau auf den genauen Zeitablauf geachtet werden. Der Insolvenzverwalter kann sich nur auf Zahlungen berufen, die innerhalb der letzten drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens geflossen sind.
Ferner kommt es darauf an, ob die Zahlung „unter Zwang“ erfolgte, was die Rechtsprechung regelmäßig dann annimmt, wenn die Zahlungen im Wege der Zwangsvollstreckung eingezogen werden. Aber auch eine bevorstehende Zwangsvollstreckung kann schon diesen Druck erzeugen und ein Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters begründen.
Wenn allerdings Leistungen freiwillig auf Grund einer außergerichtlichen Vereinbarung gezahlt werden, kann nach dem neuesten Urteil des Bundesarbeitsgerichts eine Insolvenzanfechtung ausscheiden.
Das bedeutet für Sie, dass Sie im Falle ausstehender Gehaltsforderungen schnell handeln müssen. Ausstehende Gehaltszahlungen sind ein erstes sicheres Indiz für Zahlungsschwierigkeiten des Arbeitgebers, die oft zur Insolvenz führen können. Gelingt es Ihnen durch schnelles Handeln außerhalb der Dreimonatsfrist Ansprüche durchzusetzen, können Sie Ihr Geld letztendlich behalten. Sollte es nicht gelingen, kommt es auf den Einzelfall an, ob Sie sich gegenüber dem Insolvenzverwalter durchsetzen können.
Erkennen Sie auf gar keinen Fall vorschnell einen durch diesen erhobenen Anspruch an, sondern wenden sich rechtzeitig an Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht in Osnabrück.
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