Familienrecht aus Osnabrück: Unterhalt, Auskunft und Geheimhaltung
Die Eheleute waren miteinander verheiratet und wurden inzwischen vom Familiengericht geschieden. Die Parteien stritten um den Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung. Zu diesem Zweck forderte die Ehefrau den Ehemann auf, Auskunft über die Höhe seines Einkommens zu erteilen. Der Ehemann verweigerte die Auskunft mit der Begründung, dass er ein gesteigertes Rechtsschutzbedürfnis an der Geheimhaltung seiner persönlichen Daten habe, eine konkrete Begründung dafür lieferte er nicht.
Mit Beschluss vom 30.07.2014 (XII ZB 85/14) bestätigte der Bundesgerichtshof eine Auskunftspflicht des geschiedenen Ehemanns. Im Rahmen der Entscheidung ging es insbesondere um die Höhe des Streitwertes des Verfahrens und ob der geschiedene Ehemann überhaupt formal berechtigt war, gegen den zur Auskunft verpflichtenden Beschluss des Amtsgerichts Rechtsbeschwerde einzulegen.
Nach der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist für die Höhe des Streitwerts der Aufwand an Zeit und Kosten maßgeblich, der für eine ordnungsgemäße Erteilung der Auskunft aufgewendet werden muss und dies seien hier 150,00 €. Der Bundesgerichtshof weist darauf hin, dass im Einzelfall ein Geheimhaltungsinteresse einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen kann, dann müsse der Beschwerdeführer aber Tatsachen vortragen, aus denen sich eine Gefahr ergibt, dass bei Erteilung der Auskunft schützenswerte Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährdet sind. Da hier der Ehemann dafür nichts vorgetragen hatte, blieb es bei dem niedrigeren Streitwert.
In dieser Entscheidung klärt der Bundesgerichtshof aber auch, dass ein Geheimhaltungsinteresse nur dann besteht, wenn erhebliche Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährdet sind. Allein der Hinweis darauf, dass der Gehaltszettel des Arbeitgebers mit „vertraulich“ überschrieben sei, reicht dafür nicht aus.
Es ist offensichtlich, dass der Unterhaltsberechtigte die Höhe seines Unterhalts nur dann konkret beziffern kann, wenn ihm auf Anforderung Auskunft über die Höhe des Einkommens des in Anspruch Genommenen erteilt wird. Es ist daher klar, dass nur in Ausnahmefällen Auskünfte nicht erteilt werden müssen.
Dennoch gibt es einige Fälle, in denen Auskünfte verweigert werden können oder in denen Auskunftsverpflichtete zu Unrecht sich darauf berufen, keine Auskünfte erteilen zu müssen, so z. B. im Rahmen des Elternunterhalts bei Auskunftsansprüchen gegenüber den Geschwistern, Auskunftsverlangen gegenüber dem Ehegatten der unterhaltspflichtigen Person etc.
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