Familienrecht aus Osnabrück: Scheidung und Krankenversicherung
Familienrecht aus Osnabrück: Scheidung und Krankenversicherung
Urteil vom 16.07.2014: Die seit ca. 10 Jahren in Deutschland lebende Klägerin beanspruchte für sich und ihre Kinder die Aufnahme in den Basistarif einer privaten Krankenversicherung. Zuvor bezog sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, danach Sozialhilfe. Das Sozialamt verlangte von ihr den Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrages im Basistarif, was von der Krankenkasse abgelehnt wurde. Mit ihrer Klage beansprucht die Frau die Aufnahme in die private Krankenversicherung. Durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.07.2014 (IV ZR 45/14) wurde dies jedoch rechtskräftig abgelehnt.
In familienrechtlichen Fällen ist hinsichtlich der häufig sehr wichtigen Frage der Krankenversicherung zu differenzieren:
Ist ein Ehegatte über den anderen in der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der Familienversicherung mitversichert, endet diese Mitversicherung spätestens mit Rechtskraft eines Scheidungsurteils. Dieser Ehegatte hat dann innerhalb von drei Monaten die Möglichkeit, sich in der gesetzlichen Krankenversicherung weiter zu versichern, die dafür entstehenden Beiträge muss der Ehegatte – wenn nicht das Sozialamt verpflichtet ist – selbst tragen. Möglicherweise kommt allerdings ein erweiterter Unterhaltsanspruch gegen den Ehegatten in Betracht.
In anderen Fällen war der Ehegatte möglicherweise komplett oder teilweise in der privaten Krankenversicherung. Hier ist insbesondere für die Ehegatten von Polizisten und Beamten, die nach Rechtskraft der Scheidung aus der Mitversicherung (freie Heilfürsorge) über ihren Ehegatten ausscheiden, zu beachten, dass häufig kein Anspruch auf Abschluss einer Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Eine Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist zudem nur vor Vollendung des 55. Lebensjahres möglich, danach muss eine meistens teure private Krankenversicherung abgeschlossen werden. Sind dann Vorerkrankungen des Ehegatten gegeben, lehnen auch viele private Krankenversicherungen die Aufnahme in der Versicherung ab und werden dabei jetzt auch durch das Urteil des Bundesgerichtshofs unterstützt.
Sollte deshalb in diesem Lebensabschnitt eine Trennung nicht unwahrscheinlich sein, wenden Sie sich rechtzeitig an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück, um ggf. durch geeignete Maßnahmen eine günstige Versicherungspflicht in Anspruch nehmen zu können.
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