Arbeitsrecht aus Osnabrück: Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist vererblich
Der Arbeitnehmer war seit 1998 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt und seit 2009 erkrankt. Im November 2010 verstarb der Arbeitnehmer und hatte bis dahin einen Urlaubsanspruch von 140,5 Tagen angesammelt. Seine Erben verlangten für diesen Urlaubsanspruch einen finanziellen Ausgleich.
Noch am 20.09.2011 urteilte das Bundesarbeitsgericht (9 AZR 416/10), dass der Urlaubsanspruch nicht vererblich ist. Begründet wurde das damit, dass mit dem Tod des Arbeitnehmers der Urlaubsanspruch erlischt.
Dem ist aber nun der Europäische Gerichtshof entgegengetreten. Mit Urteil vom 12.06.2014 (C-118/13) kann ein solcher Anspruch vererbt werden. Dies begründet der Gerichtshof damit, dass der Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts sei und der Jahresurlaub selbst und die Bezahlung während des Urlaubs Aspekte eines einzigen Anspruchs darstellen würden. Der Eintritt des Todes des Arbeitnehmers dürfe nicht rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub führen.
Der Europäische Gerichtshof hebt außerdem noch hervor, dass die Abgeltung des Urlaubsanspruchs nicht etwa davon abhängt, dass der Betroffene im Vorfeld einen Antrag gestellt hat.
Es wird deshalb damit zu rechnen sein, dass zukünftig auch im Todesfall des Arbeitnehmers durch die Angehörigen und Erben noch Urlaubsabgeltungsansprüche geltend gemacht werden können. Im Bedarfsfall wenden Sie sich also rechtzeitig an Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht in Osnabrück. Oft zwingen sog. Verfallfristen zu schnellem Handeln.
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