Familienrecht aus Osnabrück: Rückforderung einer Schenkung in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Die Beteiligten des Rechtsstreits waren seit 2003 ein Paar, ohne miteinander verheiratet zu sein. Im Jahr 2007 begaben sie sich auf eine gemeinsame mehrmonatige Europareise. Kurz zuvor veranlasste der Mann, dass ein ihm gehörender Sparbrief über 50.000,00 € aufgeteilt wurde und einer der beiden neuen Sparbriefe über 25.000,00 € auf den Namen seiner Lebensgefährtin ausgestellt wurde. Anfang Oktober 2008 trennten sich die Lebensgefährten, indem die Frau aus der Wohnung auszog. Der Mann forderte sodann wegen des Scheiterns der Beziehung von der Beklagten einen Betrag von 25.000,00 € nebst Zinsen.
Das Landgericht gab der Klage statt, während das OLG die Klage abwies, weil eine Schenkung vorläge und keine sogenannte unbenannte Zuwendung zwischen Lebensgefährten. Mit Urteil vom 06.05.2014 verurteilte allerdings auch der Bundesgerichtshof (XI ZR 135/11) den Nachlasspfleger – die Frau war zwischenzeitlich verstorben- zur Zahlung eines Betrages von 25.000,00 € nebst Zinsen.
In der Begründung beruft der Bundesgerichtshof sich darauf, dass keine Schenkung vorliege, sondern eine unbenannte Zuwendung. Dies deshalb, weil die Zuwendung der „Verwirklichung, Ausgestaltung und Erhaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien dienen sollte“.
Hiermit liegt eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Problemkreis unbenannte Zuwendungen vor, die weiter Klarheit bringt, ob Zuwendungen des einen Partners an den anderen nach dem Scheitern der Beziehung zurückgefordert werden können. In der Rechtspraxis ist es manchmal „ein Ritt auf der Rasierklinge“, ob Zuwendungen als Schenkung – die der Partner nach dem Scheitern behalten darf – oder als eine unbenannte Zuwendung – die herausgegeben werden muss – zu qualifizieren sind.
Eine Schenkung liegt im Umkehrschluss aus der Entscheidung also dann vor, wenn sie gerade nicht der Verwirklichung, Ausgestaltung und Erhaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien dienen sollte, also die Zuwendung z. B. auch ohne Bestehen der Beziehung erfolgt wäre oder derjenige, der den Betrag gibt, selbst keinen Wert auf einen dauerhaften Bestand der Partnerschaft legt.
Sie sehen also, dass die Begründung eines Rückforderungsanspruchs oder der Abwehr einer solchen Forderung höchste Sorgfalt und Kenntnis der Hintergründe erfordert, sodass Sie sich im Bedarfsfall bitte rechtzeitig an Ihren Fachanwalt für Familienrechtin Osnabrück wenden.
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