Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

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Familienrecht aus Osnabrück: Wechselmodell und Unterhalt

16. April 2014

Die getrennt lebenden verheirateten Eltern einer Tochter stritten sich vor Gericht um die Zahlung von Unterhalt. Im Rahmen der Trennung hatten sie eine notarielle Vereinbarung getroffen, wonach ihre Tochter im Rahmen eines sogenannten Wechselmodells betreut werden sollte. Sie vereinbarten dazu, dass das Kind sich in einem zweiwöchigen Rhythmus von Freitag bis Sonntag beim Vater aufhält und darüber hinaus in jeder Woche an zwei weiteren Tagen.

Der Vater wollte zunächst keinen Unterhalt zahlen, weil er nach seiner Auffassung die Tochter im gleichen Umfang wie seine Ehefrau betreute. In seiner Entscheidung vom 12.03.2014 (XIII ZB 234/13) nahm der Bundesgerichtshof zu vielen streitigen Fragen zum Unterhalt bei umfangreicher Mit-Betreuung des Kindes Stellung. Aus der Entscheidung sehr wird sehr deutlich, dass schon kleine Nuancen entscheidend sein können.

Schon formale Bedenken könnten gegen die Erhebung von Unterhaltsansprüchen des Kindes sprechen, denn wenn ein Kind tatsächlich von beiden Elternteilen im gleichen Umfang betreut wird, könnte einem Elternteil die Vertretungsbefugnis für den Unterhalt bereits fehlen. Nach Auffassung des höchsten deutschen Gerichts kommt es für die Entscheidung besonders auf den zeitlichen Einsatz der Eltern bei der Betreuung des Kindes an. Im konkreten Fall ließ der Bundesgerichtshof die häufigere Betreuung des Kindes zur Nachtzeit durch die Mutter für ihre Prozessführungsbefugnis ausreichen.

Für die Beurteilung, ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind trägt – und damit von Barunterhaltsleistungen befreit ist – kommt nach Auffassung des Gerichts der zeitlichen Komponente allerdings nur eine Indizwirkung zu. Im Übrigen ist nach Auffassung des Gerichts entscheidend, wer die Aufgaben der Kindesbetreuung überwiegend organisiert, also z. B. die Beschaffung von Kleidung, Schulutensilien, Regelung an außerschulischen Aktivitäten etc.

Und wenn nach diesen Erörterungen sodann feststeht, wer den Unterhalt zu zahlen hat, ist zu fragen, ob der übermäßige Umgang des anderen Elternteils ihn finanziell entlastet. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird deutlich, dass dies eher restriktiv gesehen wird und in der Regel darauf hinausläuft, dass eine Herabstufung in niedrigere Gruppen der Düsseldorfer Tabelle, nach der sich der Kindesunterhalt in Abhängigkeit von Einkommen des Elternteils richtet, erfolgt.

Auf jeden Fall ist es ratsam, im Fall einer Vereinbarung zwischen den Eltern und einer Einigung auf ein Wechselmodell oder auch ein Residenzmodell, gleichzeitig eine Vereinbarung über die Höhe des zu zahlenden Unterhalts zu treffen. Im Streitfall oder auch im Beratungsfall wenden Sie sich rechtzeitig an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück, um Nachteile zu vermeiden.



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