Familienrecht aus Osnabrück: Widerruf einer Schenkung und Elternunterhalt
Die Mutter des Beklagten schenkte diesem im Jahr 2004 ihr Haus, behielt sich dabei aber ein lebenslanges Wohnrecht an allen Räumen des Hauses vor. Ferner erteilte sie ihrem Sohn Vorsorge- und Kontovollmacht. Nach einem Sturz der Mutter im Jahr 2009 brachte der Beklagte seine Mutter, anders als zunächst vorgesehen, nicht in einer Kurzzeitpflege, sondern in einer Pflegeeinrichtung für demenzkranke Menschen unter. Die Mutter widerrief daraufhin sämtliche ihrem Sohn erteilten Vollmachten und kündigte den Langzeitpflegevertrag. Noch bevor das Vormundschaftsgericht über die Einrichtung einer Betreuung entscheiden konnte, teilte der Sohn dem Pflegeheim mit, dass die Kündigung des Langzeitpflegevertrages nur von ihm erklärt werden dürfe. Die Mutter widerrief daraufhin die Schenkung des Hauses an ihren Sohn wegen groben Undanks.
Im Urteil vom 25.03.2014 (X ZR 94/12) hob der Bundesgerichtshof das klageabweisende Urteil der Vorinstanz auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Das Gericht verwies auf § 530 BGB, wonach eine Schenkung widerrufen werden kann, „wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des groben Undanks schuldig macht“.
Der Bundesgerichtshof wies darauf hin, dass grundsätzlich 2 Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Schenkung widerrufen werden kann. Zunächst einmal müsste objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere vorliegen und darüber hinaus müsste die Verfehlung in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten sein, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die ein Schenker erwarten darf. Diese Voraussetzungen seien, so der Bundesgerichtshof, durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Dabei komme es nicht, wie die Vorinstanz festgestellt habe, darauf an, ob der Sohn von einer Geschäftsunfähigkeit seiner Mutter ausgehen durfte. Es hätte nämlich bedurft, dass der Sohn die „personelle Autonomie“ seiner Mutter respektiert, indem er deren Willen hinterfragt und erforscht, warum diese lieber in Kurzzeit- und nicht in Langzeitpflege sich begeben wollte. Der Sohn hätte zumindest dann, wenn er die Unterbringung in der Kurzzeitpflege für nicht durchführbar hält, mit seiner Mutter die Gründe besprechen müssen.
Der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall betrifft nicht unmittelbar den Elternunterhalt, den häufig ein Sozialamt, das für die Kosten eines Pflegeheims aufkommt, gegenüber den Kindern der zu pflegenden Person geltend macht. Auch in diesen Fällen spielt allerdings häufig die Rückforderung übertragener Grundstücke – entweder wegen groben Undanks oder auch wegen Verarmung des Schenkers nach § 528 BGB – eine Rolle. In der Regel geht es hier um erhebliche Werte, so dass Sie sich im Bedarfsfall rechtzeitig an Ihren Fachanwalt für Familienrecht wenden sollten.
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