Familienrecht aus Osnabrück: Adoptionsrecht für gleichgeschlechtliche Paare
Seit dem 12.03.2014 ist das Gesetz zur Regelung der so genannten Sukzessivadoption auf dem Weg. Das Bundeskabinett hat einen Gesetzesentwurf verabschiedet und damit Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, wonach gleichgeschlechtliche Paare, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, das vom anderen Partner bereits adoptierte Kind nachträglich ebenfalls adoptieren können. Sobald das Gesetz vom Bundestag verabschiedet ist, kann es in Kraft treten. Nach der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts soll das bis Juni 2014 der Fall sein.
Wenn Ihr Partner sein Kind bereits adoptiert hat, sind ihm der Ablauf und die Formalien eines Adoptionsverfahrens bekannt. Die Erstadoption eines Kindes ist nach § 1741 BGB möglich, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Die leiblichen Eltern müssen in der Regel einwilligen, die Einwilligung kann durch das Gericht ersetzt werden. Im Rahmen der Adoption wird auch das Jugendamt beteiligt und zwar dort der Adoptionsdienst. Diese Behörde ist auch verpflichtet, Sie rechtlich entsprechend zu beraten.
Gleichwohl kann es sachgerecht sein, sich über die Folgen und Voraussetzungen einer Adoption anwaltlich beraten zu lassen, um den Antrag mit Aussicht auf Erfolg stellen zu können.
Im Bedarfsfall wenden Sie sich also rechtzeitig an Ihren Fachanwalt für Familienrecht in Osnabrück.
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