Arbeitsrecht aus Osnabrück: Kündigung und Kündigungsschutzklage
Der Kläger war seit 2007 bei einem Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt und als Teamleiter in einem Lebensmittelmarkt eingesetzt. Im Rahmen einer Tagesabrechnung fehlte ein Betrag von 700,00 €, wobei der Kläger verdächtigt wurde, den Betrag entwendet zu haben. Das beklagte Zeitarbeitsunternehmen kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos, sowie hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Termin. Der Kläger wandte sich rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist gegen die Kündigung.
Der Rechtsanwalt des Mitarbeiters beantragte die Feststellung der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung und legte im Rahmen der Klageschrift die schriftliche Kündigung des Arbeitgebers vor.
In unserem Beitrag soll es heute nicht darum gehen, ob die Kündigung des Arbeitgebers bei einem solchen Fall grundsätzlich als fristlose oder auch als fristgerechte Kündigung möglich war. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30.01.2014 ist für Arbeitnehmer aber insoweit bedeutsam, als dass der beauftragte Rechtsanwalt gut daran tun sollte, seinen Antrag beim Arbeitsgericht sorgfältig zu formulieren. Hier hatte nämlich die zweite Instanz, das Landesarbeitsgericht, angenommen, dass mit dem konkreten Klageantrag, der sich ja ausdrücklich nur auf die fristlose Kündigung bezog, nicht auch die fristgerechte Kündigung angefochten worden war. Zwar stellte das Landesarbeitsgericht die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung fest, hielt aber – mangels ordnungsgemäßen Angriffs gegen die fristgerechte Kündigung – die ordentliche Kündigung für wirksam, sodass das Arbeitsverhältnis eben unter Einhaltung der Kündigungsfrist beendet wurde.
Erst das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 30.01.2014 (2 AZR 597/12)ausgeführt, dass der Kläger ordnungsgemäß auch die fristgemäße Kündigung angegriffen habe. Dies ergebe sich bereits daraus, dass mit der Kündigungsschutzklage auch das Kündigungsschreiben vorgelegt wurde, aber auch daraus, dass in der Klageschrift auch Vergütungsansprüche für eine spätere Zeit geltend gemacht worden sind.
Das hätte für den Kläger aber auch heftig ins Auge gehen können. Sein Rechtsanwalt musste deshalb von Anfang an seinen Antrag auch ausdrücklich auf die fristgerechte Kündigung erstrecken sollen, um sich gar nicht erst in die Gefahr einer Missinterpretation, wie hier vom Landesarbeitsgericht erfolgt, zu begeben. Auch zeitlich kann das für den Kläger böse ausgehen, denn das Urteil des Landesarbeitsgerichts datierte vom 15.05.2012, also fast 2 Jahre vor dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts. In dieser Zeit kann viel passieren und der Arbeitgeber z. B. auch insolvent gehen mit der Folge, dass dann auch Vergütungsansprüche nicht mehr durchgesetzt werden können.
Hier können Sie lesen, innerhalb welcher Fristen gegen eine Kündigung beim Arbeitsgericht eine Klage eingegangen sein muss. Im Bedarfsfall wenden Sie sich schnellstmöglich an Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht in Osnabrück.
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