Arbeitsrecht aus Osnabrück: Leiharbeitnehmer wirklich geschwächt?
Urteil vom 10.12.2013: Der Arbeitnehmer arbeitete seit 2008 für eine Leiharbeitsfirma, die eine 100 %ige Tochter eines Krankenhauses war. Der Arbeitnehmer wurde seit 2008 über die Leiharbeitsfirma in diesem Krankenhaus als IT-Sachbearbeiter beschäftigt. Mit seiner Klage beansprucht der Arbeitnehmer die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses zum Krankenhaus.
Der Arbeitnehmer beruft sich dabei auf eine analoge Anwendung von §10Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Dort ist geregelt, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer entsteht, wenn der Verleiher keine Erlaubnis nach § 1 AÜG hat, im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit Arbeitnehmer zu überlassen. Der Arbeitnehmer hatte jedoch mit seiner Klage bis zum Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Durch Urteil vom 10.12.2013 (9 AZR 51/13) lehnte das Bundesarbeitsgericht eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Fälle, in denen – wie hier- eine wirksame Erlaubnis vorliegt, ab. Nach Auffassung des Gerichts liegt weder eine Regelungslücke vor noch würden europarechtliche Richtlinien etwas anderes verlangen.
Das Urteil hat im Ergebnis natürlich einen bitteren Beigeschmack, insbesondere wenn berücksichtigt wird, dass hier die Leiharbeitsfirma ein Tochterunternehmen des Entleiherbetriebes ist. Es wird abzuwarten sein, ob ein weiteres Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof eingelegt werden wird. Und auch darüber hinaus gilt nach § 9 AÜG die Verpflichtung, entliehene Arbeitnehmer nicht ungleich gegenüber den Dauerbeschäftigten zu bezahlen, wobei von dieser Möglichkeit durch Tarifvertag abgewichen werden kann.
Achten Sie darauf, dass etwaige Ansprüche, insbesondere wenn Tarifverträge gelten, schnell verfallen können. Auch in Arbeitsverträgen sind häufig Verfallfristen vorgesehen. Im Bedarfsfall wenden Sie sich deshalb schnell an Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht in Osnabrück.
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